Kommentar

Das BMF hat mit Schreiben vom 24.5.2017 seine Aussagen zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen neu geordnet. Die komplexe Verwaltungsanweisung greift zahlreiche Detailfragen auf.

1. Was sind Leistungen zur Basisversorgung?

Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG die Beiträge zu den:

  • gesetzlichen Rentenversicherungen
  • landwirtschaftlichen Alterskassen und
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind.

Hinweis: Welche berufsständischen Versorgungseinrichtungen hierunter fallen, hat das BMF zuletzt mit Schreiben vom 8.7.2014[1] dargelegt.

Das BMF weist in seinem neuen Schreiben vom 24.5.2017 darauf hin, dass unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Rentenversicherung Regionalträger fallen. Auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger werden hier erfasst. Erheben die ausländischen Träger einen einheitlichen Beitrag für alle Zweige der Sozialversicherung (sog. Globalbeitrag), muss dieser aufgeteilt werden (Details siehe Rz. 205 des BMF-Schreibens).

Künstler und Publizisten

Selbstständige Künstler und Publizisten, die versicherungspflichtig sind (nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz), zahlen die Hälfte des Gesamtbeitrags an die Künstlersozialkasse - dieser Anteil ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abziehbar. Der übrige Beitrag wird regelmäßig von der Künstlersozialkasse aufgebracht und kann nicht auf diesem Wege abgezogen werden.

Private Basisrenten

Beiträge zum Aufbau privater Basisrenten können im Wege des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Erfasst werden Basisrenten, denen entweder ein Vertrag

  • zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung ("Basisrente-Alter") oder
  • zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall ("Basisrente-Erwerbsminderung")

zugrunde liegt.

Nur eigene Versierungsbeiträge können geltend gemacht werden

Das BMF weist darauf hin, dass nur eigene Beiträge des Versicherten abgezogen werden können - der Sonderausgabenabzug setzt also Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger voraus. Eine Ausnahme gilt jedoch für eine Hinterbliebenenabsicherung, die ergänzend zur Basisrente-Alter besteht - insoweit ist ein abweichender Leistungsempfänger erlaubt.

Hinweis: Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es nicht darauf an, welcher Partner die Sonderausgaben geleistet hat (R 10.1 EStR).

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG ist auch für Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen eröffnet, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, sofern es sich um Beiträge zu einem zertifizierten Vertrag handelt.

Kein Sonderausgabenabzug

Ein Sonderausgabenabzug nach dieser Vorschrift scheidet bei Vorsorgeverträgen aus, die eines der folgenden Merkmale beinhalten: Kapitalwahlrecht, Anspruch auf (Teil-)Auszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls, Zahlung eines Sterbegeldes, Abfindung einer Rente, sowie Abfindungsansprüche und Beitragsrückerstattungen im Fall einer Vertragskündigung (ausgenommen sind jedoch gesetzliche Abfindungsansprüche und die Abfindung von Kleinbetragsrenten).

Zum Sonderausgabenabzug berechtigt

Damit ein Vorsorgevertrag zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG berechtigt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zahlungsweise: Der Vertrag muss die Zahlung einer monatlichen Leibrente vorsehen. Ausnahmsweise darf er aber auch beinhalten, dass bis zu zwölf Monatsleistungen zusammengefasst zur Auszahlung kommen.
  • Rentenhöhe: Die vertraglich vorgesehene Leibrente muss gleichbleibend oder steigend sein. Verträge mit planmäßig sinkender Rentenhöhe werden nicht anerkannt.
  • Rentenzeitraum: Der Vertrag muss die Zahlung einer lebenslangen Leibrente beinhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Auszahlung in Form einer regelmäßigen Gutschrift einer (gleichbleibenden oder steigenden) Anzahl von Investmentanteilenoder in regelmäßigen Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans erfolgt. In diesen Fällen wird lediglich Kapital über eine gewisse Laufzeit verteilt; nach Laufzeitende ist das Kapital aufgebraucht und eine lebenslängliche Auszahlung somit nicht mehr gewährleistet. Eine lebenslange Leibrente kann auch nicht konstruiert werden, indem ein Auszahlungsplan mit einer sich anschließenden Teilkapitalverrentung kombiniert wird.
  • Keine Vererblichkeit: Der Vertrag darf nicht vorsehen, dass die Rente im Todesfall an die Erben ausgezahlt wird; das vorhandene Vermögen muss der Versichertengemeinschaft bzw. der Gemeinschaft der verbleibenden Vorsorgesparer zugutekommen. Daher da...

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