Rz. 284
Nach § 7 EStG sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die um die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Substanzverringerung verminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Beispiel
Anschaffungskosten | 500.000 EUR |
– AfA nach § 7 EStG | – 125.000 EUR |
= fortgeführte Anschaffungskosten | 375.000 EUR |
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