Rz. 284

Nach § 7 EStG sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die um die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Substanzverringerung verminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

 

Beispiel

 
Anschaffungskosten 500.000 EUR
– AfA nach § 7 EStG – 125.000 EUR
= fortgeführte Anschaffungskosten 375.000 EUR

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