Rz. 641

Werbungskosten bei Arbeitnehmern sind alle Aufwendungen, die ihnen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erwachsen (§ 9 Abs. 1, 2 EStG) wie:

Beiträge zu Berufsverbänden, auch Gewerkschaftsbeiträge
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Fernpendlern ab dem 21. Kilometer, wobei die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung 0,30 EUR und die Nachweisgrenze bei Nichtbenutzung eines eigenen oder vom Arbeitgeber überlassenen Pkw 4.500 EUR beträgt.[420]
Aufwendungen für Arbeitsmittel
Absetzungen für Abnutzung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Mehraufwendungen für Verpflegung, wie z.B. bei doppelter Haushaltsführung.
[420] Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BFH, Beschl. v. 10.1.2008, DStR 2008, 188; NJW 2008, 608; BVerfG – 2 BvL 2/08.

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