Rz. 410

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben/Sachentnahmen

Das Steuerrecht kennt zur Vermeidung individueller Ermittlung Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben/Sachentnahmen für bestimmte Gewerbezweige. Diese werden jährlich angepasst und veröffentlicht.

 
Pauschbeträge für das Kalenderjahr 2022[255]
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz Voller Steuersatz insgesamt
Euro Euro Euro
Bäckerei 1.537 197 1.734
Fleischerei 1.368 522 1.890
Gaststätten aller Art      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1678 579 2257
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 2.919 762 3.681
Getränkeeinzelhandel 113 254 367
Café und Konditorei 1.481 550 2031
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier, (Eh.) 663   663
Nahrungs- und Genussmittel, (Eh.) 1.284 339 1.623
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln, (Eh.) 353 156 509
 

Rz. 411

 
2016 Jahreswert für eine Person ohne USt
Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz

(7 %)

voller Steuersatz

(19 %)
Insgesamt
Bäckerei 1.199 404 1.603
Fleischerei/Metzgerei 930 835 1.765
Gaststätten aller Art      
mit Abgabe von kalten Speisen
1.172 983 2.155
mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.616 1.764 3.380
Getränkeeinzelhandel 95 297 392
Café und Konditorei 1.158 647 1805
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 647 68 715
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.320 754 2.074
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 297 216 513
 

Rz. 412

 

Hinweis

Die unentgeltlichen Sachentnahmen werden als Privatentnahme unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer gebucht und stellen auch unterhaltsrechtlich einen zweckmäßigen und nicht zu beanstandenden Betriebsausgabenabzug dar.

Auch hier besteht unterhaltsrechtlich ein Auskunfts- und Beleganspruch auf die Dokumentation der Ermittlung (Berechnungsblatt).

Dabei wird zusätzlich nach ermäßigtem und vollem Umsatzsteuersatz differenziert.

Diese Pauschbeträge sind wegen ihrer Höhe und Praktikabilität auch deshalb unterhaltsrechtlich zu übernehmen, da auch der BGH[256] auf pauschalisierte Überlegungen des Steuerrechts bei der Bewertung des Umlaufvermögens und nicht zuletzt auch bei der AfA im Anlagevermögen zurückgreift.

[255] BMF v. 21.12.2022, www.bundesfinanzministerium.de Datenpfad-Wirtschaft und Verwaltung-Steuern-Veröffentlichungen zu Steuerarten-Betriebsprüfung-Richtsatzsammlung/Pauschbeträge auch mit allen Vorjahreswerten.

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