Rz. 602

Bei den Kapitalgesellschaften hat die Gesellschafterversammlung einen Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen (u.a. § 29 GmbHG, § 174 AktG).

 

Hinweis

Die Ergebnisverwendungsbeschlüsse finden sich regelmäßig nicht in unterhaltsrechtlichen Akten, wenn Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vorliegen.

Der Auskunfts- und Beleganspruch muss sich daher zwingend auch auf die Gewinnverwendungsbeschlüsse beziehen.

 

Rz. 603

Steuerrechtlich handelt es sich grundsätzlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. Rdn 656 ff.).

Beim Gesellschaftergeschäftsführer natürlich zu prüfen, ob seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand angemessen sind.

Beim Minderheitsgesellschafter ist davon auszugehen, dass nur die Beträge das Unterhaltseinkommen nach Abzug von Steuerfreibeträgen und Werbungskosten prägen, die ihm tatsächlich zufließen. Dies entspricht seinem gesellschaftsrechtlichen Einfluss.

Hat der Mehrheitsgesellschafter Einfluss auf die Ausschüttungspolitik der Gesellschaft, ist die Interessenabwägung zwischen unternehmerischer Freiheit und Interesse des Unterhaltsgläubigers vorzunehmen (vgl. Rdn 589 ff.).[402]

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