Rz. 133

Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, nennt man Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).

Nicht alle Betriebsausgaben dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Berücksichtigung finden.

So sind z.B. folgende Betriebsausgaben nicht abziehbar:

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der Steuerpflichtigen sind

Hierunter fallen auch Geschenke an Geschäftsfreunde, es sei denn, die

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem Wirtschaftsjahr betragen weniger als 35,01 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) sowie
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
  • Zudem muss die Höhe und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Hierzu müssen schriftliche Angaben gemacht werden, und zwar

    • zum Tag,
    • zum Ort,
    • zum Teilnehmer,
    • zum Anlass der Bewirtung sowie
    • zur Höhe der Aufwendung.
    • Erfolgt die Bewirtung in einer Gaststätte, genügt es, wenn Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung erfolgen.
    • Hierbei ist der Kassenausdruck über die Bewirtung beizufügen.
 

Rz. 134

 

Hinweis

Werden diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Aufwendungen steuerrechtlich und damit auch unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig.

 

Rz. 135

Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen:

Aufwendungen für Gästehäuser, wenn sie sich außerhalb des Ortes eines Betriebes befinden
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen
Verpflegungsmehraufwendungen, wenn bestimmte Pauschbeträge überschritten werden nach § 4 Abs. 5 S. 5 EstG
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[78] erfolgt neben der Einführung eines Pauschbetrags für Berufskraftfahrer (8 EUR pro Kalendertag) auch die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 24 EUR auf 28 EUR für jeden ganzen Tag, sowie für An- und Abreisetag mit jeweils 14 EUR.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, wenn bestimmte Pauschbeträge überschritten werden
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, soweit das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung darstellt
Anstelle der Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers ist in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG eine pauschale von 5 EUR pro Arbeitstag im Homeoffice (maximal 600 EUR pro Jahr) in den VAZ 2020 bis 2022 vorgesehen. Ab 2023 ist der Ansatz einer Jahrespauschale in Höhe von 1.250 EUR möglich (siehe Rdn 104).
andere Aufwendungen, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind
vom Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
Zinsen auf hinterzogene Steuern (§ 235 AO)
Ausgleichszahlungen nach §§ 14, 17 und 18 KStG
Schmier- und Bestechungsgelder sowohl im In- als auch im Ausland
Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (bei nicht vorgelegten oder nicht verwertbaren Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen)
 

Rz. 136

 

Hinweis

Ab VZ 2009 sind die Gewerbesteuern[79] (Rdn 620 ff.) und die darauf entfallenen Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr und damit nicht mehr in der steuerrechtlichen G&V, sondern nur noch in den Gewerbesteuererklärungen und -bescheiden sowie bei der Anrechnung auf die Einkommensteuer bei EU und Personengesellschaften erkennbar (§ 4 Abs. 5b EStG, § 35 EStG). Seit dem VZ 2009 erfolgt diese Anrechnung in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages des Unternehmens, also des mit der Gewerbesteuermesszahl multiplizierten Gewerbeertrags. Die Anrechnung ist maximal auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Davon profitieren auch Mitunternehmer, d.h. natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Unterhaltsrechtlich ist die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung ihrer Anrechnung auf die Einkommensteuer ein abzugsfähiger Posten.

Beispiel

 
zu versteuerndes Einkommen vor Gewerbesteuer 124.500 EUR
Gewerbesteuerhebesatz: 440 %  
Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften 24.500 EUR
Gewerbeertrag nach Freibetrag 100.000 EUR
Gewerbesteuermessbetrag 3.500 EUR
Gewerbesteuer 15.400 EUR
zu versteuerndes Einkommen vor Gewerbesteuer 124.500 EUR
Einkommensteuer gemäß § 32a EStG im VZ 2012 44.118 EUR
Anrechnungsfaktor: 3,8  
Anrechnung (Faktor X Gewerbesteuermessbetrag) 13.300 EUR
ESt nach Anrechnung 30.818 EUR
SolZ 1.695 EUR
absolute Steuerbelastung 47.913 EUR
Steuerquote 38,5 %

Die Nettomehrbelastung aus der Gewerbesteuer beim Hebesatz von 440 % errechnet sich aus der Differenz zwischen der Gewerbesteuer (15.400 EUR) und der Anrechnung (13.300 EUR zzgl. 13.300 EUR × 5,5 % = 731,50 EUR SolZ) mit 1.368,50 EUR.

Beispiel wurde Grashoff/Kleinmanns[80] en...

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