Rz. 620

Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 EUR gewährt.[404]

 

Rz. 621

Berechnungsschema der Gewerbesteuer:

Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewinn) gem. EStG bzw. KStG

 
+ Hinzurechnungen
Kürzungen
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
Gewerbeverlust aus Vorjahren
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 EUR)
Freibetrag von 24.500 EUR (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
= Gewerbeertrag × Steuermesszahl (seit 2008: 3,5 %)
= Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde
= festzusetzende Gewerbesteuer
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
= Gewerbesteuerzahllast
 

Rz. 622

Die letzte große Änderung der Gewerbesteuer folgte 2008 mit dem Unternehmensteuerreformgesetz (vgl. Rdn 8, 136 ff. mit Beispiel für abgemilderte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG bei EU und PersG). Dieses führte u.a. zu einer neuen Behandlung der Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Ab 2008 ist diese gemäß § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe mehr.

Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 % auf 3,5 %, bei gleichzeitigem Wegfall des Betriebskostenabzugs der Gewerbesteuer, gesenkt. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % beträgt die steuerliche Gesamtbelastung 29,83 %, was im internationalen Vergleich nach wie vor nur Durchschnitt ist.

 

Beispiel

Die A-GmbH erzielt 2013 einen Gewerbeertrag i.H.v 100.000 EUR.

Lösung

100.000 EUR X 3,5 % Steuermesszahl = Messbetrag 3.500 EUR

 

Rz. 623

 

Hinweis

Hierzu erlässt das zuständige Veranlagungsfinanzamt den Gewerbesteuermessbetrag, der als Grundlagenbescheid gesondert anfechtbar ist.

Auf den Grundlagen des Messbescheides erlässt die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid.

Die Anrechnung erfolgt im Einkommensteuerbescheid.

Da seit der Unternehmensteuerreform 2008 die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig ist, kann sie den Gewinnermittlungen nicht mehr entnommen werden.

Gleichwohl muss sie unterhalsrechtlich als Zahlungsverpflichtung in Abzug gebracht werden.

Dies geschieht durch Abzug der veranlagten Gewerbesteuer für das Jahr der Veranlagung.

Zudem erfolgt eine (teilweise) Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Beteiligungen an Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit Beispiel, vgl. Rdn 8, 136).

 

Rz. 624

 

Hinweis

Auf die Veranlagungsunterlagen, wie Gewerbesteuererklärungen, Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide besteht ein unterhaltsrechtlicher Auskunfts- und Beleganspruch.

[404] Perleberg/Kölbel, Gewerbesteuer und ihre Anrechnung im Familienrecht, FuR 2015, 649.

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