Rz. 6

Ein besonderer Steuersatz gilt für nicht entnommene Gewinne für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung) bei Anwendung des Betriebsvermögensvergleichs mit 28,25 % Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie einer zusätzlichen Nachversteuerung im Falle der Ausschüttung in Höhe von 25 % Einkommensteuer (diese ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG (ersetzt die Ansparabschreibung der alten Fassung, siehe Rdn 336 ff., 442) mit einem Höchstbetrag von 200.000 EUR und jetzt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem Abzugsbetrag von 40 %. Bei Nichtinvestitionen erfolgt eine Neuveranlagung mit Nachverzinsung für die Veranlagungszeiträume, in denen der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Nur bei vorgenommener Investition kommt es zu erheblicher Steuerentlastung!

 

Rz. 7

 

Hinweis

Der Ausweis der geplanten Investitionen erfolgt in den, dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung "einzureichenden Unterlagen" (angelegte Aufstellung) und damit nicht mehr in der Gewinnermittlung, sodass ein zusätzlicher unterhaltsrechtlicher Auskunfts- und Beleganspruch auf dieses Dokument gegeben ist.

Bei nicht durchgeführter Investition erfolgt eine Neuveranlagung der betroffenen VZ unter Vollverzinsung (§§ 233a; 238 AO). Diese geänderten Einkommensteuerbescheide müssen auch verlangt werden (Auskunfts- und Beleganspruch)!

 

Rz. 8

Der Körperschaftsteuersatz wird von 25 % auf 15 % vermindert.

Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 % auf 3,5 % bei gleichzeitigem Wegfall des Betriebskostenabzugs der Gewerbesteuer gesenkt. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % beträgt die steuerliche Gesamtbelastung 29,83 %, was im internationalen Vergleich nach wie vor nur Durchschnitt ist.

Unterhaltsrechtlich ist die Gewerbesteuer als tatsächliche Belastung aber abzuziehen, sodass vom betrieblichen und nicht vom steuerlichen Gewinn auszugehen ist.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist aber zu bedenken, dass eine abgemilderte Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen erfolgt. Dies wirkt sich aber nur bei positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb aus.

 

Beachte

Unterschiedlicher Anrechnungszeitpunkt bei Anwendung des "In-Prinzips" bzw. des "Für-Prinzips"!

 

Beispiel:

 
zu versteuerndes Einkommen vor Gewerbesteuer 124.500 EUR
Gewerbesteuerhebesatz: 440 %
Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften 24.500 EUR
Gewerbeertrag nach Freibetrag 100.000 EUR
Gewerbesteuermessbetrag 3.500 EUR
Gewerbesteuer 15.400 EUR
zu versteuerndes Einkommen vor Gewerbesteuer 124.500 EUR
Einkommensteuer gemäß § 32a EStG im VZ 2012 44.118 EUR
Anrechnungsfaktor: 3,8  
Anrechnung (Faktor X Gewerbesteuermessbetrag) 13.300 EUR
ESt nach Anrechnung 30.818 EUR
SolZ 1.695 EUR
absolute Steuerbelastung 47.913 EUR
Steuerquote 38,5 %

Die Nettomehrbelastung aus der Gewerbesteuer beim Hebesatz von 440 % errechnet sich aus der Differenz zwischen der Gewerbesteuer (15.400 EUR) und der Anrechnung (13.300 EUR zzgl. 13.300 EUR × 5,5 % = 731,50 EUR SolZ) mit 1.368,50 EUR.

Beispiel wurde Grashoff/Kleinmanns[19] entnommen.

 

Rz. 9

Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird durch das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig) ersetzt.

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wird ein gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte i.H.v. pauschal 25 % eingeführt, welcher zusammen mit den dadurch eingeführten Änderungen im Bereich der Kapitalertragsteuer auch als deutsche Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Ausgenommen davon (und damit nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern) sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mind. 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre).

 

Rz. 10

Einzelunternehmen (EU) oder Personengesellschaft

Das Gleiche gilt für betriebliche Kapitalerträge: Werden Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder von einer Personengesellschaft vereinnahmt, tritt an die Stelle des bisherigen Halbeinkünfteverfahrens das Teileinkünfteverfahren. Es gilt für:

Ausschüttungen

  • Beteiligung im Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren
  • Beteiligung im Privatvermögen: Regelfall ist die Abgeltungsteuer (vereinfacht, Details siehe § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)

    • Beteiligung ab 25 % im Privatvermögen: Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren, Regelfall Abgeltungsteuer,
    • Beteiligung von mindestens 1 % und der Voraussetzung, dass der Anteilseigner beruflich für die Gesellschaft tätig ist: Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren, Regelfall Abgeltungsteuer,

Veräußerungsgewinne

  • Beteiligung im Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren,
  • Beteiligung im Privatvermögen: Regelfall ist die Abgeltungsteuer,

    • Beteiligung ab 1 % (§ 17 EStG): Teileinkünfteverfahren.
 

Rz. 11

Kapitalgesellschaft

Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußeru...

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