Rz. 380
Während das Anlagevermögen dem Unternehmen dauerhaft zur betrieblichen Leistungserstellung dient, können die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (auf Englisch treffender: working capital) nur einmal ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden. Diese Vermögensgegenstände werden verbraucht, bzw. veräußert oder, z.B. bei Forderungen, in liquide Mittel überführt.
Vier wesentliche Gruppen werden dabei unterschieden:
▪ | Vorräte |
▪ | Forderungen |
▪ | Wertpapiere |
▪ | liquide Mittel/Zahlungsmittel |
Rz. 381
Hinweis
Die Bewertung des Umlaufvermögens weist im Vergleich zum Anlagevermögen zwei wesentliche Unterschiede auf:
▪ | keine planmäßigen Abschreibungen/AfA, |
▪ | aber Teilwertabschreibung (siehe Rdn 287 ff.) und Gültigkeit des strengen Niederstwertprinzips. |
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind generell mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen.
Rz. 382
Beispiel
A ermittelt seinen Gewinn nach § 5 EStG. Er hat Waren mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 EUR gekauft. Der Teilwert beträgt am Bilanzstichtag vorübergehend 90.000 EUR.
Lösung
Hier muss A in seiner Handelsbilanz den niedrigeren Teilwert von 90.000 EUR ansetzen, weil das strenge Niederstwertprinzip gilt.
Steuerrechtlich ist eine Teilwertabschreibung nur noch unter der Bedingung zulässig, dass die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist, was im Beispiel nicht der Fall ist. Dies führt zum Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz.
Wäre der niedrigere Teilwert dauerhaft 90.000 EUR, so hätte A für diesen Fall sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz diesen Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG).
Steuerrechtlich wie unterhaltsrechtlich kann man natürlich über die unbestimmten Rechtsbegriffe vorübergehender und dauerhafter Wertminderung trefflich streiten.
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