Rz. 625

Trotz der Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Grundstücken unter Ehegatten gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG nimmt in allen anderen Fällen die wirtschaftliche Bedeutung dieser Steuerart immens zu.

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks oder Grundstückanteils anfällt. Sie wird auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes erhoben und ist eine Ländersteuer, die diese an die Kommunen weiterreichen können. Je nach Bundesland beträgt der Steuersatz zwischen 3,5 % (Bayern und Sachsen), 5 % Niedersachsen und 6,5 % (Schleswig-Holstein, seit 1.1.2015 auch Nordrhein-Westfalen und Saarland, seit 1.7.2015 Brandenburg) der Bemessungsgrundlage.

Im Jahr 2012 wurden 7,389 Milliarden EUR Grunderwerbsteuer (GrESt) eingenommen, 2013 waren es 8,39 Milliarden EUR (+ 13,5 %). Die Grunderwerbsteuer macht etwa 1,4 % des Steueraufkommens in Deutschland von rund 619 Milliarden EUR aus und hat an den Steuereinnahmen der Länder einen Anteil von rund 3,8 %.[405]

Zu bedenken sind auch Grundstücksübertragungen durch Gesellschaften bzw. der Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes.

Hat beispielsweise eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung erworben, so gehört es nach § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird.[406]

[405] Quelle: Wikipedia.
[406] BFH vom 11.12.2014 – II R 26/12, NV 2015, 444; anders bei privaten Veräußerungsgeschäften, bei denen die Spekulationsfrist der §§ 22,23 EStG erst mit Eintritt der Bedingung endet, FG Münster v. 22.5.2013 – 10 K 15/12, EFG 2013, 1336.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge