Rz. 101

In diesem Gesetz[49] werden folgende Verbesserungen mit Wirkung zum 1.1.2021 umgesetzt:

Erhöhung des Kindergeldes um 15 EUR pro Monat auf folgende Beträge:

 
1. und 2.
219 EUR
3.
295 EUR
4. und jedes weitere
250 EUR

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 EUR um 288 EUR auf 5.460 EUR.

Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 EUR auf 2.928 EUR erhöht.

Zum Ausgleich der kalten Progression werden die tariflichen Eckwerte gem. § 32a Abs. 1 EStG in zwei Stufen (2021 und 2022) verschoben.

Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen gem.§ 33aAbs. 1 EStG wird von bisher 9.408 EUR auf 9.744 EUR im Jahr 2021 und 9.984 EUR im Jahr 2022 angehoben.

Darüber hinaus nimmt der Bundestagsbeschluss auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten KiSt-Einbehalt bei Kapitalerträgen vor.

 

Hinweis

Ab dem 1.1.2023 beträgt das Kindergeld monatlich je Kind 250 EUR. Familien mit niedrigem Einkommen werden zusätzlich durch einen Sofortzuschlag und die Erhöhung des Kinderzuschlags entlastet.[50]

[49] Zustimmungsbeschluss des Bundesrates, BGBL I 2020 S. 2616.
[50] https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/entlastung-fuer-deutschland/unterstuetzung-fuer-familien-2125014.

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