Gemäß § 31 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes entweder

  • durch die Freibeträge für Kinder nach § 32 oder
  • durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG

bewirkt.

Die Freibeträge nach §§ 32, 66 EStG:

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen

  • ein jährlicher Freibetrag für das "sächliche Existenzminimum des Kindes" (Kinderfreibetrag) in Höhe von

    2021: 2.730 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung 5.460 EUR[1];

    2020: 2.586 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung 5.172 EUR;

    sowie

  • ein jährlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von

    2021: 1.464 EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 2.928 EUR;

    2020: 1.320 EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 2.640 EUR[2]

vom Einkommen abgezogen (§ 32 Abs. 6 EStG).

Die Freibeträge für Kinder werden jedoch nur alternativ zum Kindergeld gewährt.

Das Kindergeld:

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält jeder Antragsteller – ohne Rücksicht darauf, ob nach seinen persönlichen Verhältnissen das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger ist – zunächst das monatlich auszuzahlende Kindergeld.

Wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, hat das Finanzamt bei der Einkommensteuer-Veranlagung die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen (§ 31 Satz 4 EStG). In diesen Fällen wird das im betreffenden Jahr bereits gewährte Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet (§ 31 Satz 5 EStG). Bei Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer rechnet das Finanzamt das ausgezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzu (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). Der Betroffene muss also im Rahmen der Steuerveranlagung das gezahlte Kindergeld zurückzahlen bzw. einen entsprechenden Abzug bei einer evtl. Steuerrückerstattung hinnehmen.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber hat mit der Rückforderung/Verrechnung des Kindergelds bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags nichts zu tun. Dies ist ausschließlich Aufgabe des Finanzamts.

[1] § 32 Abs. 6 EStG in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 1.12.2020, BGBl. I S. 2616.
[2] Sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, BGBl v. 30.12.2009, Teil I, S. 3950.

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