Rz. 916

Hier sind zwei Grundfälle zu unterscheiden, und zwar:

der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG und
der Härteausgleich nach § 46 Abs. 54 EStG i.V.m. § 70 EStDV

Danach gilt:

Betragen die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, abzüglich der darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 EStG und § 24a S. 5 EStG insgesamt nicht mehr als 410 EUR, so wird der Härteausgleich in Höhe der Nebeneinkünfte vom Einkommen abgezogen (§ 46 Abs. 3 S. 1 EStG).

 

Rz. 917

 

Hinweis

Daraus ergibt sich, dass der Abzugsbetrag demnach 1 EUR bis 410 EUR betragen kann. Dies gilt ebenso auch bei zusammen veranlagten Ehepartnern. Die Freigrenze von 410 EUR ist veranlagungsbezogen, d.h. sie erhöht sich nicht bei der Zusammenveranlagung und steht auch bei getrennter sowie bei der gesonderten Veranlagung jedem Ehegatten zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge