Energiepreispauschale: Anrechung und Beispiele

Wird die Energiepreispauschale (EPP) über die Einkommensteuererklärung abgewickelt (also in Fällen ohne Arbeitgeberauszahlung), mindert die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte EPP die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung (wie z. B. die anzurechnende Lohnsteuer). Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten.

Beispiel: Rentner mit Minijob

Musste ein Rentner keine Steuererklärung mehr abgeben, da er mit seiner Rente unter dem Grundfreibetrag lag (Minijob steuerfrei), ist nun eine (einmalige) Abgabe einer Steuererklärung für 2022 erforderlich. Die EPP ist steuerfrei, da keine anderen anspruchsberechtigten Einkünfte vorliegen. Die EPP wird im Rahmen der Anrechnungsverfügung berücksichtigt. Sollte das zu versteuernde Einkommen weiterhin unter dem Grundfreibetrag liegen, erhält der Rentner demnach eine Auszahlung i. H. von 300 EUR.

Beispiel: Einkünfte aus Vermietung mit Minijob

Auch die Einkünfte aus Vermietung sind keine anspruchsberechtigten Einkünfte, sodass die EPP nicht steuerpflichtig ist. Die 300 EUR werden auf die festzusetzende Steuer angerechnet.

Beispiel: Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Minijob und ohne Minderung der Vorauszahlungen

Die Energiepreispauschale ist als sonstige Einkünfte zu versteuern und wird auf die festzusetzende Steuer angerechnet.

Beispiel: Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Minderung der Vorauszahlungen

A hat zum 10.09.2022 eine Vorauszahlung i. H. von 500 EUR zu leisten, die Gesamtvorauszahlungen betragen 2.000 EUR. Durch die Minderung der Vorauszahlungen zum 10.09.22 (durch die EPP) zahlt A nur 200 EUR.

Im Veranlagungsverfahren ist die EPP als sonstige Einkünfte zu versteuern. Im Rahmen der Anrechnungsverfügung werden 300 EUR EPP und 1.700 EUR Vorauszahlungen (gesamt somit wieder 2.000 EUR) angerechnet.

Beispiel: Ehemann mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Ehefrau mit Einkünften aus Gewerbetrieb ohne Minderung der Vorauszahlungen

Ehemann A hat die EPP über den Arbeitgeber erhalten, Ehefrau B hat Corona-bedingt einen Verlust aus Gewerbebetrieb i. H. von 150 EUR. Sie hat keine Vorauszahlungen geleistet. Eine Steuererklärungspflicht besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zwar nicht (Nebeneinkünfte unter 410 EUR), damit B aber die EPP erhält, geben die Eheleute eine Erklärung ab.

Beim Ehemann ist die EPP im Bruttolohn enthalten und auch schon im Rahmen des Lohnsteuerabzugs versteuert worden. Bei B ist im Veranlagungsverfahren die Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte anzusetzen. Im Rahmen der Anrechnungsverfügung wird neben der einbehaltenen Lohnsteuer von A auch die EPP von B i. H. von 300 EUR angerechnet.

Zusätzlich ist hier die Summe aus sonstigen und gewerblichen Einkünften im Ergebnis steuerfrei und damit auch die EPP. Hierfür sorgt der vom Einkommen abzuziehende Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG, da neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur insgesamt 150 EUR (sonstige 300 EUR - Gewerbe 150 EUR) weitere Einkünfte vorliegen und damit die Grenze von 410 EUR nicht überschritten wird.

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