Rz. 753

Alleinerziehende Steuerpflichtige erhalten ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anstelle des früheren Haushaltsfreibetrages den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 EUR (im Jahr 2022 = 4.008 EUR). Für das zweite und jedes weiter zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 EUR jährlich (§ 24b Abs. 2 EStG).

 

Rz. 754

 

Hinweis

Der Entlastungsbetrag wird im Laufe des Jahres auf der Lohnsteuerkarte durch die Steuerklasse II berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen (§ 38b Nr. 2 EStG).

 

Rz. 755

Folgende Voraussetzungen müssen für den Entlastungsbetrag erfüllt sein:

Zum Haushalt eines alleinstehenden Steuerpflichtigen gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.
In der Wohnung des Alleinstehenden muss das Kind gemeldet sein.
Bei Meldung des Kindes bei mehreren alleinstehenden Steuerpflichtigen steht der Entlastungsbetrag dem Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Ausgleich auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Der Alleinstehende darf nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen. (Eine Ausnahme gilt für Alleinstehende, die verwitwet sind und im Todesjahr des Ehegatten oder in dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr nach dem Splitting-Verfahren besteuert werden. Er kann auch Steuerpflichtigen, die die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach § 26c EStG wählen, anteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden.)[534]
Alleinstehende Steuerpflichtige dürfen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn
für diese Person steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu

oder

es handelt sich um ein Kind i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 EStG, das
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet (§ 32 Abs. 5 Nr. 1 EStG),
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 EStG) oder
eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt (§ 32 Abs. 5 Nr. 3 EStG).

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