Rz. 344

Wird lineare AfA neben einer Sonderabschreibung (siehe Beispiel Rdn 341 und folgendes exemplarisches Beispiel nach § 7g EStG a.F. zur Ansparabschreibung, siehe auch Rdn 348) vorgenommen, ändern sich die Bemessungsgrundlagen und der AfA-Satz.

 

Beispiel

Ein Unternehmen hat 2007 ein Wirtschaftsgut des beweglichen Anlagevermögens mit 100.000 EUR angeschafft.

Dieses hat eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Die Voraussetzungen des § 7g a.F. EStG sind erfüllt und Geschäftsführung wählt die Verteilung auf den fünfjährigen Begünstigungszeitraum wie folgt:

 
2007: 10 % von 100.000 EUR = 10.000 EUR
2008: 5 % von 100.000 EUR = 5.000 EUR
2009: 5 % von 100.000 EUR = 5.000 EUR
2010: 0 % von 100.000 EUR = 0 EUR
2011: 0 % von 100.000 EUR = 0 EUR
insgesamt 20 % von 100.000 EUR = 20.000 EUR

Lösung

Die AfA wird im fünfjährigen Begünstigungszeitraum wie folgt vorgenommen:

 
AK 2007 100.0000 EUR
lineare AfA (10 % von 100.000 EUR) 10.000 EUR
1. Jahr: Sonder-AfA (10 % von 100.000 EUR) 10.000 EUR
Restwert 31.12.2007 80.000 EUR
lineare AfA (10 % von 100.000 EUR) 10.000EUR
2. Jahr: Sonder-AfA (5 % von 100.000 EUR) 5.000 EUR
Restwert 31.12.2008 65.000 EUR
lineare AfA (10 % von 100.000 EUR) 10.000 EUR
3. Jahr: Sonder-AfA (5 % von 100.000 EUR) 5.000 EUR
Restwert 31.12.2009 50.000 EUR
lineare AfA (10 % von 100.000 EUR) 10.000 EUR
4. Jahr: Sonder-AfA (0 % von 100.000 EUR) 0 EUR
Restwert 31.12.2010 40.000 EUR
lineare AfA (10 % von 100.000 EUR) 10.000 EUR
5. Jahr: Sonder-AfA (0 % von 100.000 EUR) 0 EUR
Restwert 31.12.2011 30.000 EUR
 

Rz. 345

 

Hinweis

Wird eine familienrechtliche Korrektur bei der Abschreibung mangels tatsächlichen Werteverzehr bei Sonderabschreibungen vorgenommen, stellt sich generell die Frage, ob in diesen Fällen, eine fiktive AfA-Liste mit fiktiver Steuerberechnung zu erstellen ist (siehe Rdn 348). Dies wird zu bejahen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge