Da die Sonderabschreibungen neben die normalen AfA nach § 7 EStG treten, hat die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen während des Begünstigungszeitraums keine Auswirkung auf die daneben vorzunehmenden AfA. Diese berechnen sich unverändert von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.

Während die Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht zeitanteilig zu kürzen sind, gilt dies nicht für die zusätzlich vorzunehmenden normalen AfA. Bei diesen ist eine zeitanteilige Berechnung erforderlich.

Die Regelung des § 7a Abs. 4 EStG schreibt grundsätzlich vor, dass neben den Sonderabschreibungen nur lineare AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG zulässig sind.

Bei den Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g Abs. 5 EStG waren neben diesen Sonderabschreibungen bei Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 auch degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 2 EStG möglich.

 
Hinweis

Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagvermögens

Bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 können anstatt der linearen AfA neben den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG auch die degressive AfA in Anspruch genommen werden.[1]

Der degressive Abschreibungssatz beträgt in diesem Zeitraum das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.

Mit dem Wachstumschancengesetz[2] wurde die Möglichkeit der Inanspuchnahme der degressiven AfA -nach deren Auslaufen in 2022- wieder eingeführt. Aufgrund dessen kann eine degressive AfA wieder für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 und vor den 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden.

Der degressive Abschreibungssatz beträgt hier (nur) das 2-fache der linearen AfA, maximal 20 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. 

Wird degressive AfA in Anspruch genommen, mindern die Sonderabschreibungen den Restwert des Wirtschaftsguts im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und damit die Bemessungsgrundlage für die degressiven AfA des Folgejahrs.

 
Praxis-Beispiel

Gleichzeitige Anwendung von degressiver AfA und Sonderabschreibungen

A schafft im Januar 01 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren und Anschaffungskosten von 100.000 EUR an. Die Maschine soll mit dem Höchstsatz degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Außerdem sollen im Jahr 01 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der AfA- Satz für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagvermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, erhöht.[3]

Ebenfalls wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, wieder eingeführt. Der degressive AfA-Satz beträgt hier das 2-fache des linearen AfA-Satzes, jedoch maximal 20 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[4]

Entwicklung der Abschreibungen:

 
Anschaffungskosten 01   100.000 EUR
Sonderabschreibungen 01 (40 % von 100.000 EUR) ./. 40.000 EUR  
degressive AfA 01 (20 % von 100.000 EUR) ./. 20.000 EUR ./. 60.000 EUR
Buchwert 31.12.01   40.000 EUR
degressive AfA 02 (20 % von 40.000 EUR)   ./. 8.000 EUR
Buchwert 31.12.02   32 000 EUR

Sollen die Sonderabschreibungen nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorgenommen werden, bemessen sich die Sonderabschreibungen auch bei degressiver AfA weiterhin nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht nach dem Restwert in der Vorjahresbilanz. Die degressiven AfA werden dagegen ab dem Jahr nach der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem um die Sonderabschreibungen geminderten Restwert berechnet.

 
Praxis-Beispiel

Sonderabschreibungen neben degressiver AfA im Zweitjahr

A schafft im Januar 01 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren und Anschaffungskosten von 100.000 EUR an. Die Maschine soll mit dem Höchstsatz degressiv abgeschrieben werden. Außerdem sollen im Jahr 02 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der AfA- Satz für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagvermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, erhöht.[5] Ebenfalls wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, wieder eingeführt. Der degressive AfA-Satz beträgt hier das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, jedoch maximal 20 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[6]

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