Da die Sonderabschreibungen neben die normalen AfA nach § 7 EStG treten, hat die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen während des Begünstigungszeitraums keine Auswirkung auf die daneben vorzunehmenden linearen AfA. Diese berechnen sich unverändert von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.

Die Vorschrift des § 7a Abs. 4 EStG schreibt grundsätzlich vor, dass neben Sonderabschreibungen nur lineare AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG zulässig sind.

Bei den Sonderabschreibungen für KMU[1] sind neben diesen auch die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 2 EStG möglich.

 
Hinweis

Wiedereinführung der degressiven AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Die ursprünglich mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz[2] wieder eingeführte degressive AfA für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter,[3] wurde mit dem Vierten Corona – Steuerhilfegesetz[4] auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter erweitert, die in 2022 angeschafft oder hergestellt wurden

Mit dem Wachstumschancengesetz[5] wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA – nach deren Auslaufen in 2022 – wieder eingeführt. Aufgrund dessen kann eine degressive AfA wieder für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden.

Für diese Wirtschaftsgüter kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die degressive AfA beansprucht werden.

Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das 2,5-fache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % (obergrenze) nicht übersteigen.

Wird die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen, mindern die Sonderabschreibungen den Restwert des Wirtschaftsguts im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und damit die Bemessungsgrundlage für die degressiven AfA des Folgejahrs.

Während des Begünstigungszeitraums eintretende Erhöhungen der AfA-Bemessungsgrundlage haben Auswirkungen auf die Sonderabschreibungen und auf die daneben vorzunehmende AfA, soweit die Bemessungsgrundlage betroffen ist. Deshalb können z. B. während des Begünstigungszeitraums anfallende nachträgliche Anschaffungskosten zu weiteren Sonderabschreibungen führen, obwohl nachträgliche Herstellungsarbeiten selbst kein Begünstigungstatbestand für die Vornahme von Sonderabschreibungen sind.[6]

Eine Verteilung des nach der Änderung der Bemessungsgrundlage verbleibenden Restwerts auf die Restnutzungsdauer erfolgt dagegen erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums. Insoweit greift § 7a Abs. 9 EStG als Sondervorschrift ein, indem erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums eine solche Neuberechnung der normalen AfA vorgesehen ist.

[2] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl I 2020 S. 1512.
[3] § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des 2. Corona-Steuerhilfegesetz.
[4] Gesetz vom 19.6.2022, BGBl I 2022, 911.
[5] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. 2024 I Nr. 108 v. 27.3.2024.
[6] H 7a 2022 "Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten"

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