Rz. 992

Steuerklasse I:

a) Ledige

b) Verheiratete, Geschiedene oder Verwitwete, wenn die Voraussetzungen für Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind

c) beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind

Steuerklasse II: wie Steuerklasse I und wenn der Freibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist, § 24b EStG

Steuerklasse III:

a) Verheiratete, beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend. Der andere Ehegatte darf keinen Lohn beziehen oder muss auf gemeinsamen Antrag in die Steuerklasse V eingruppiert sein.

b) Verwitwete für das Jahr nach dem Tod des Ehegatten bei beiderseitiger unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und keinem dauernden Getrenntleben im Todeszeitpunkt

c) bei aufgelöster Ehe für das Jahr der Auflösung, in dem die Eheleute (beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) nicht dauernd getrennt lebten. Der andere Ehegatte muss im gleichen Jahr wieder geheiratet haben und darf nicht dauernd getrennt leben. Er und sein neuer Ehegatte müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Steuerklasse IV: Verheiratete, beide Lohnbezieher, unbeschränkt steuerpflichtig sowie nicht dauernd getrennt lebend

Steuerklasse V: Arbeitnehmer wie bei Steuerklasse IV, wenn der Ehegatte auf beiderseitigen Antrag Steuerklasse III hat

Steuerklasse VI: Arbeitnehmer mit Lohn aus mehr als einem Arbeitsverhältnis für das zweite Arbeitsverhältnis und weitere Arbeitsverhältnisse.

 

Rz. 993

Auf der Grundlage der Einkommensteuertabellen werden die Lohnsteuertabellen erstellt.

Hier sind die für die einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden Lohnsteuerbeträge ausgewiesen.

Es gibt zwei unterschiedliche Lohnsteuertabellen. Dies resultiert aus der Kürzung der Vorsorgepauschale bei Arbeitnehmern, die keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten, wie z.B. Beamte.

Es gibt somit

eine allgemeine Lohnsteuertabelle (Tabelle A)
eine besondere Lohnsteuertabelle (Tabelle B)
 

Rz. 994

 

Hinweis

Der Kinderfreibetrag wird seit 1996 lediglich noch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt. Obwohl für den Kinderfreibetrag das Monatsprinzip gilt, bleiben die Eintragungen der Kinderfreibetragszähler stets bis zum Ende des Kalenderjahres gültig.

 

Rz. 995

Beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer gilt nach wie vor das Jahresprinzip.

Ohne Eintragung auf der Lohnsteuertabelle sind vom Arbeitgeber nach § 39b Abs. 2 S. 2 EStG zu berücksichtigen:

Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)

sowie

der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG).

Der Arbeitgeber hat ferner den Arbeitslohn nach Maßgabe der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte um einen etwaigen Freibetrag nach § 39a Abs. 1 EStG zu vermindern oder um einen etwaigen Hinzuziehungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erhöhen. Dies ergibt sich aus § 39b Abs. 2 S. 4 EStG.

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