Rz. 129

Der Einkommensteuer unterliegen nur die Einnahmen aus den sieben in § 2 EStG aufgeführten Einkunftsarten.

Steuerbar sind folglich nur die Betriebseinnahmen und die Einnahmen im Sinne von § 8 EStG, soweit sie also den Gewinneinkünften bzw. Überschusseinkünften zugeordnet werden können. Interessant ist, dass der Begriff der Betriebseinnahmen im EStG nicht definiert ist.

Aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen sind bestimmte steuerbare Einnahmen nach § 3 EStG steuerfrei.

 

Rz. 130

Diese sind z.B.:

Leistungen aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung, wie z.B. auch Renten aus Berufsgenossenschaften (§ 3 Nr. 1a EStG)
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (§ 3 Nr. 1d EStG)
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld, Winterausfallgeld und Arbeitslosenhilfe (§ 3 Nr. 2 EStG)
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung (§ 3 Nr. 14 EStG)
Reisekostenvergütungen und dienstlich veranlasste Umzugskostenvergütungen an Angestellte im privaten Dienst und Bedienstete des öffentlichen Dienstes, wenn bestimmte Pauschbeträge nicht überschritten werden (§ 3 Nr. 16 EStG)
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, soweit sie 3.000 EUR als Freibetrag im Jahr nicht überschreiten (§ 3 Nr. 26 EStG).
 

Hinweis

Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gibt es auch für Personen, die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernommen haben.

Werkzeuggeld, d.h. Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 30 EStG)
unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel (§ 3 Nr. 32 EStG)
Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personal Computern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG)
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG)
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (§ 3 Nr. 58 EStG)
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers z.B. der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 62 EStG)
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (§ 3 Nr. 67 EStG).[77]
[77] Zum Progressionsvorbehalt siehe BMF Mitteilung v. 30.4.2008.

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