Zusammenfassung

 
Begriff

Als steuerfrei im engeren Sinne bezeichnet man diejenigen Einnahmen, die ihrer Art nach unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, die aber vom Gesetzgeber ausdrücklich für steuerfrei erklärt worden sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Steuerbefreiungsvorschriften finden sich in §§ 3, 3b EStG.

1 Nicht steuerbare ­Einnahmen

Als nicht steuerbar bezeichnet man diejenigen Einnahmen, die deshalb nicht besteuert werden, weil sie nicht unter die 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen.[1]

Zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören u. a.:

  • Lotteriegewinne und andere (Glücks-)Spielgewinne sowie Preisgelder (außer bei Berufsspielern)[2];
  • Erbschaften und Schenkungen;
  • der Erwerb durch Fund;
  • Einnahmen im Rahmen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei sowie
  • grundsätzlich der Verkauf von Privatvermögen (Ausnahmen: § 17 EStG; § 20 Abs. 2 EStG; § 23 EStG i. V. m. § 22 Nr. 2 EStG; § 21 UmwStG).

2 Steuerfreie Einnahmen

Als steuerfrei im engeren Sinne bezeichnet man diejenigen Einnahmen, die ihrer Art nach unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, die aber vom Gesetzgeber ausdrücklich für steuerfrei erklärt worden sind.

Steuerbefreiungsvorschriften finden sich im EStG, z. B. §§ 3, 3b EStG, aber auch in einer Vielzahl anderer Gesetze.

Zu den steuerfreien Einnahmen zählen z. B.

  • Leistungen aus einer Kranken-, Pflege- und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • das Übergangsgeld,
  • das Mutterschaftsgeld,
  • das Arbeitslosen-, Teilarbeitslosen- und das Kurzarbeitergeld sowie bestimmte Leistungen nach dem SGB III,
  • das Insolvenzgeld,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für ein Jobticket,
  • das Werkzeuggeld sowie die Überlassung von Berufskleidung und Barablösungen,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen,
  • Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung,
  • das Pflegegeld,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für ein Jobrad,
  • Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile im Rahmen der Elektromobilität,
  • sog. durchlaufende Gelder und Auslagenersatz,
  • Trinkgelder,
  • das Wohngeld,
  • Ausgaben eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, sowie
  • das Erziehungs- und Elterngeld.

Allerdings können steuerfreie Einnahmen im Rahmen des Progressionsvorbehalts[1] zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen, z. B. Lohnersatzleistungen (z. B. Winter- und Winterausfallgeld sowie Insolvenz-, Übergangs-, Kranken- und Mutterschaftsgeld). Deshalb muss der Steuerpflichtige diese Einnahmen auch in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Einnahmen zwar steuerfrei bleiben, dass sich jedoch der persönliche Steuersatz auf die übrigen Einkünfte entsprechend erhöht.

3 Ausgaben

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.[1] Dies gilt jedoch nur für solche Aufwendungen, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d. h. ohne diese nicht angefallen wären.

Entsprechend dem Regelungszweck des § 3c EStG, eine doppelte Begünstigung von Steuerpflichtigen durch die steuerliche Freistellung von Bezügen einerseits und den Abzug von Werbungskosten andererseits zu vermeiden, setzt die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG voraus, dass Bezüge und Aufwendungen konkret einander zuzuordnen sind. Dies erfordert zwar keinen finalen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen, verlangt aber doch, dass sie zueinander in einer erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung stehen.

Nach herrschender Meinung sind durch § 3c Abs. 1 EStG jedoch nur Ausgaben ("soweit") in Höhe der tatsächlich erzielten steuerfreien Einnahmen vom Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Höhere Aufwendungen dürfen abgezogen werden. Stehen Erwerbsaufwendungen sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang, sind sie in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (Aufteilungsgebot).[2]

4 Freigrenzen

Gelegentlich macht das Gesetz die Steuerfreiheit davon abhängig, dass die Einnahmen bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten, z. B. für Sachbezüge[1], sog. Leistungseinkünfte[2] und für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.[3]

5 Pausch- und ­Freibeträge

Bestimmte Einnahmen werden im Ergebnis dadurch ganz oder teilweise...

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