Als steuerfrei im engeren Sinne bezeichnet man diejenigen Einnahmen, die ihrer Art nach unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, die aber vom Gesetzgeber ausdrücklich für steuerfrei erklärt worden sind.

Steuerbefreiungsvorschriften finden sich im EStG, z. B. §§ 3, 3b EStG, aber auch in einer Vielzahl anderer Gesetze.

Zu den steuerfreien Einnahmen zählen z. B.

  • Leistungen aus einer Kranken-, Pflege- und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • das Übergangsgeld,
  • das Mutterschaftsgeld,
  • das Arbeitslosen-, Teilarbeitslosen- und das Kurzarbeitergeld sowie bestimmte Leistungen nach dem SGB III,
  • das Insolvenzgeld,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für ein Jobticket,
  • das Werkzeuggeld sowie die Überlassung von Berufskleidung und Barablösungen,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen,
  • Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung,
  • das Pflegegeld,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für ein Jobrad,
  • Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile im Rahmen der Elektromobilität,
  • sog. durchlaufende Gelder und Auslagenersatz,
  • Trinkgelder,
  • das Wohngeld,
  • Ausgaben eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, sowie
  • das Erziehungs- und Elterngeld.

Allerdings können steuerfreie Einnahmen im Rahmen des Progressionsvorbehalts[1] zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen, z. B. Lohnersatzleistungen (z. B. Winter- und Winterausfallgeld sowie Insolvenz-, Übergangs-, Kranken- und Mutterschaftsgeld). Deshalb muss der Steuerpflichtige diese Einnahmen auch in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Einnahmen zwar steuerfrei bleiben, dass sich jedoch der persönliche Steuersatz auf die übrigen Einkünfte entsprechend erhöht.

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