Rz. 759

Zieht man vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG einen Verlustabzug nach § 10d EStG, Sonderausgaben nach §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG, außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) und sonstige Abzugsbeträge wie z.B. nach § 7 FördG ab, so kommt man zum Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG.

 
  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG
+ sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG
= Summe der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG

Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG

+ Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs. 2 S. 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 AlG
= Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG
Verlustabzug nach § 10d EStG
Sonderausgaben nach §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33 b EStG

sonstige Abzugsbeträge wie z.B. nach § 7 FördG

+ Erstattungsüberhänge nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG
+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG
Freibeträge für Kinder nach §§ 31, 32 Abs. 6 EStG
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG

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