Rz. 548

Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung, die grundsätzlich nach dem Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG bestimmt wird, d.h. durch Zu- und Abfluss von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

 

Rz. 549

 

Hinweis

Aufgrund der Einführung des Formulars "EÜR"(ab VZ 2005, § 60 Abs. 4 EStDV) besteht die Möglichkeit, wieder auf die einfache Buchführung (siehe Rdn 162) zurückzugreifen, weil das Formular EÜR alle wesentlichen Informationen erfasst, wie beispielsweise auch die für die steuerliche Veranlagung oder für den Unterhaltsfall stets interessierenden private Nutzungsanteile, AfA etc. Die Finanzverwaltung nimmt damit einen internen- bzw. externen Betriebsvergleich vor, der der elektronischen Datenverarbeitung überlassen bleiben kann und nur bei Auffälligkeiten eine "individuelle Betreuung" des Sachbearbeiters zur Folge hat.

Neben Anlage EÜR gehören zur Einkommensteuererklärung auch die Anlage AVEÜR, die die relevanten Informationen über das Anlage- und das Umlaufvermögen beinhaltet, und die Anlage SZE zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen und damit zu Privatentnahmen (ab VZ 2009).

 

Rz. 550

Weitere Anlagen zur EÜR:

Anlage ER = Ergänzungsrechnung[376] des Gesellschafters für Korrekturen des Wertansatzes der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, z.B. bei Gesellschafterwechsel;

Anlage SE = Sonderberechnung[377] für Betriebseinnahmen und/oder Sonderbetriebsausgaben, wie eine Vergütung für die Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, Hingabe von Darlehn und/oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern (Rdn 492)!

Anlage AVSE = Anlageverzeichnis zu Anlage SE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirtschaftsgüter, die nicht Gesamthandseigentum sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder Stärkung der Beteiligung der Gesellschafter dienen.

In den vorgenannten Fällen kann deshalb eine einfache Buchführung per Excel vorliegen (ohne gesonderte Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Überschussrechnung), da der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG allein durch die Nutzung der Formulare "EÜR" genüge getan wird.

Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.[378]

[376] Zur Ergänzungsbilanz Rdn 463 ff.
[377] Zum Sonderbetriebsvermögen Rdn 492 ff.

a) Berechtigte Steuerpflichtige der EÜR

 

Rz. 551

Steuerpflichtige können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen und ihren Gewinn auch nicht nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermitteln. Die Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG kommt besonders für kleine Gewerbetreibende, wie z.B. Handwerker und Einzelhändler sowie für freiberuflich Tätige nach § 18 EStG wie z.B. Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte und Notare in Betracht.

Bei gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirten regelt § 141 AO, wer zur Bilanzierung verpflichtet bzw. zur Erstellung einer Einnahmen-/Überschussrechnung berechtigt ist.

Größenkriterien nach § 141 AO:

Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 500 000 EUR im Kalenderjahr oder
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 EUR oder
ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 EUR im Wirtschaftsjahr oder
ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 EUR im Kalenderjahr
 

Rz. 552

Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (R 13.5 Abs. 1 S. 2 EStR 2012).

Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen und seine Betriebsausgaben aufzeichnet. Fehlen derartige Aufzeichnungen, muss der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG geschätzt werden (R 13.5 Abs. 1 S. 2 EStR 2005).

b) Betriebseinnahmen bei EÜR

 

Rz. 553

In Anlehnung an den Begriff Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG sind Betriebseinnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zufließen.

 

Rz. 554

Betriebseinnahmen sind z.B.

Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, wie z.B. von Waren und Erzeugnissen,
Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, wie z.B. eines Pkw, von Büroeinrichtungsgegenständen usw. (hierbei wird der empfangene Geldwert, d.h. die Einnahme voll als Betriebseinnahme angesetzt und der noch vorhandene Restbuchwe...

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