Rz. 162

Die einfache Buchführung ist dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle lediglich mit einer Buchung, d.h. ohne Gegenbuchung erfasst werden. In einer Grundaufzeichnung (heute meist Excel-Tabelle) werden die Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge meist differenziert nach Ertrag- und Aufwandverbuchungen aufgezeichnet. Ein Kassenbuch dient der Dokumentation der Barvorgänge. Die einfache Buchführung ist in der Praxis lediglich für Gewerbetreibende i.S.d. § 15 EStG mit geringem Geschäftsumfang (Handwerkerbuchhaltung/Größenklassen siehe oben) und Selbstständigen i.S.d. § 18 EStG von Bedeutung, da die Aussagekraft und Kontrollmöglichkeiten über die geschäftlichen Vorgänge in einem Unternehmen erheblich eingeschränkt sind.[99]

 

Rz. 163

 

Hinweis

Gerade bei Selbstständigen nach § 18 EStG, aber auch Gewerbetreibenden die Größenordnung des §§ 141 AO nicht überschreiten, besteht nach Steuerrecht aufgrund der Einführung der Anlage "EÜR" ab VZ 2005 (Übersendung per Datenfernübertragung auf amtlich vorgeschriebenen Datensatz, § 60 Abs. 4 EStDV) die Möglichkeit, wieder auf die einfache Buchführung zurückzugreifen, weil das Formular EÜR alle wesentlichen Informationen erfasst, wie beispielsweise auch die für die steuerliche Veranlagung oder für den Unterhaltsfall stets interessierenden private Nutzungsanteile, AfA etc. Die Finanzverwaltung nimmt damit einen internen- bzw. externen Betriebsvergleich vor, der der elektronischen Datenverarbeitung überlassen bleiben kann und nur bei Auffälligkeiten eine "individuelle Betreuung" des Sachbearbeiters zur Folge hat.

Neben Anlage EÜR gehören zur Einkommensteuererklärung der Selbstständigen auch die Anlage AVEÜR, die die relevanten Informationen über das Anlage- und das Umlaufvermögen beinhaltet, und die Anlage SZE zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen und damit zu Privatentnahmen (beide ab VZ 2009).

Weitere Anlagen ab EÜR 2015:

Anlage ER = Ergänzungsrechnung[100] des Gesellschafters für Korrekturen des Wertansatzes der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, z.B. bei Gesellschafterwechsel;

Anlage SE = Sonderberechnung[101] für Betriebseinnahmen und/oder Sonderbetriebsausgaben, wie eine Vergütung für die Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, Hingabe von Darlehn und/oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern (Rdn 492)!

Anlage AVSE = Anlageverzeichnis zu Anlage SE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirtschaftsgüter, die nicht Gesamthandseigentum sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder Stärkung der Beteiligung der Gesellschafter dienen.

In den vorgenannten Fällen kann deshalb eine einfache Buchführung per Excel vorliegen (ohne gesonderte Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Überschussrechnung), da der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG allein durch die Nutzung der Formulare "EÜR" genüge getan wird.

Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.[102]

Zur EÜR vgl. Rdn 547 ff.

[99] Beck'sches Steuerberaterhandbuch 2013/2014, A, Rn 271.
[100] Zur Ergänzungsbilanz Rdn 463 ff.
[101] Zum Sonderbetriebsvermögen Rdn 492 ff.

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