Rz. 47

Als weiterer, ggf. bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigender Faktor können schließlich Diensteanbieter hinzutreten, die durch die von ihnen betriebenen Plattformen die Speicherung (Cloud) und den Austausch von Daten (Kommunikationsdienste) ermöglichen, seien es nun Nachrichten oder Bilder, Videos etc. In diesen Fällen bestehen ggf. Geheimhaltungspflichten der Provider – im ersten Fall (Cloud) nur gegenüber dem Erblasser und im zweiten Fall (Kommunikationsdienste) auch gegenüber seinen Kommunikationspartnern. Der bereits oben angesprochene Facebook-Fall des KG gehört in diese hier zuletzt genannte Kategorie von Fällen. Den in solchen Konstellationen aufgeworfenen rechtlichen Fragen widmen wir uns in § 4.

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