Rz. 371

Aus familienrechtlicher Sicht ist nunmehr weitgehend entschieden, dass eine Abfindung zunächst bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zur Aufstockung des Nettogehaltes gegenüber der zukünftig erwarteten oder bereits eingetretenen geringeren Gehaltshöhe bei einer neuen Beschäftigung oder bei Bezug von Arbeitslosengeld bis zur "Höchstgrenze" des Bedarfs auf Grund des früheren Einkommens eingesetzt werden soll. Die Rechtsprechung des BGH, wonach die Abfindung nur bei Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld[272] oder Vorruhestandsregelungen[273] zur Aufstockung des verringerten Einkommens herangezogen werden kann, nicht aber, wenn der Unterhaltsverpflichtete unverschuldet, eine neue jedoch niedriger dotierte Arbeitsstelle annehme,[274] ist nunmehr ausdrücklich aufgegeben worden.[275]

 

Rz. 372

In den Fällen, in denen eine Vermögensauseinandersetzung insbesondere bei der Ermittlung eines Zugewinnausgleichs ansteht, wird somit regelmäßig eine Prognose angestellt, welcher Teil der zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht durch Unterhaltszahlungen verbrauchten Abfindung als Lohnersatz zu bewerten ist und welcher Teil Schadensersatzfunktion für den Verlust des sozialen Besitzstandes hat. Hierbei ist eine rechtlich fundierte Begründung, dass eine solche Aufteilung aus dem Rechtsgrund der Abfindung (Sozialplan, gerichtliche Auflösungsabfindung oder Abfindungsvereinbarung) erkennbar sein soll, kaum herzuleiten.

 

Rz. 373

In der Praxis wird daher wie folgt vorzugehen sein.

 

Praxistipp

Die Abfindung wird in voller Höhe in das Endvermögen einzustellen sein, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle erlangt, bei der er ein vergleichbares Einkommen erzielt.

Sollte die Abfindung bereits vor dem Stichtag zur Berechnung des Endvermögens durch Einbeziehung der Unterhaltsansprüche, und zwar sowohl des unterhaltsberechtigten Ehegatten als auch des Kindesunterhaltes, "verbraucht" sein, entfällt eine Bewertung im Endvermögen.

Bei den sonstigen, nicht so eindeutigen Sachverhalten wird darauf abgestellt, ob eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden ist oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, bei der dauerhaft auf die Einberechnung der Abfindung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs bis zum Verbrauch der Abfindung abgestellt worden ist.[276]

Ansonsten muss aus praktischer Sicht schlichtweg die weitere Entwicklung abgewartet werden. Wenn die Abfindung zur Aufstockung des weggefallenen Arbeitsentgeltes herangezogen worden ist, wird in dieser Höhe die Abfindung im Zugewinn herabzusetzen sein.

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