Rz. 41

Wir haben das vorliegende Buch in zwei Teile aufgegliedert. In Teil 1 (§§ 2 bis 8) widmen wir uns den rechtlichen Problemen des digitalen Nachlasses, wobei wir von den soeben angestellten Überlegungen zu den "Gegenständen" des Erbgangs ausgehen, also den möglicherweise übergehenden Rechtspositionen. In Teil 2 (§§ 9 und 10) behandeln wir sodann die Vorsorge im Bereich des digitalen Nachlasses. Hierhin gehören zum einen Fragen der praktischen Vorsorge (§ 9) und zum anderen solche nach den geeigneten rechtlichen Maßnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung des digitalen Nachlasses, insbesondere durch Vorsorgevollmachten und Testamente (§ 10).

 

Rz. 42

Da Teil 1 den rechtlichen Kern dieses Buches darstellt und insbesondere alle Überlegungen zur praktischen Vorsorge hierauf aufbauen, skizzieren wir im Folgenden kurz die hinter dem Gang der Darstellung in Teil 1 stehenden sachlichen Überlegungen.

I. Speichermedien beim Erblasser

 

Rz. 43

Wir beginnen die Untersuchung in § 2 damit, dass wir die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser untersuchen, und zwar zunächst nur mit Blick auf die bei ihm vorhandenen Speichermedien und die dort gespeicherten Daten. Etwaige Rechte Dritter werden dabei zunächst außen vor gelassen.

 

Rz. 44

Gemeint sind Fälle, in denen nur Rechte des Erblassers betroffen sind, etwa der Fall, dass der Erblasser ein in digitaler Form auf eigenen Speichermedien geführtes Tagebuch hinterlässt. Haben die Erben automatisch ein Recht auf Zugriff zu diesem elektronischen Tagebuch? Oder steht aufgrund der privaten Natur solcher Aufzeichnungen das Recht auf Zugriff den Angehörigen des Erblassers zu? Oder handelt es sich sogar um einen so intimen Bereich des Privatlebens des Erblassers, dass sein postmortales Persönlichkeitsrecht dem Zugriff generell entgegensteht?

II. Rechte Dritter an den Inhalten

 

Rz. 45

Anknüpfend an § 2 untersuchen wir in § 3 Fallkonstellationen, bei denen die beim Erblasser vorhanden Speichermedien Daten enthalten, deren Inhalte die Rechte Dritter betreffen. Wie steht es etwa um Nachrichten oder Fotos, die jemand dem Erblasser geschickt hat? Wenn die Erben auf dem Computer des Erblassers bspw. intime Fotos Dritter finden, welche Rechte haben die Dritten und gegen wen richten sich diese?

 

Rz. 46

Dritte können aber nicht nur Privatpersonen sein, sondern auch Unternehmer und Unternehmen, deren kommerziellen Rechte betroffen sind, so etwa im Fall des Arbeitgebers oder Auftraggebers, der von den Erben die Herausgabe von Dokumenten auf dem Laptop eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Auftragnehmers verlangt.

III. Cloudspeicher und Kommunikationsdienste

 

Rz. 47

Als weiterer, ggf. bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigender Faktor können schließlich Diensteanbieter hinzutreten, die durch die von ihnen betriebenen Plattformen die Speicherung (Cloud) und den Austausch von Daten (Kommunikationsdienste) ermöglichen, seien es nun Nachrichten oder Bilder, Videos etc. In diesen Fällen bestehen ggf. Geheimhaltungspflichten der Provider – im ersten Fall (Cloud) nur gegenüber dem Erblasser und im zweiten Fall (Kommunikationsdienste) auch gegenüber seinen Kommunikationspartnern. Der bereits oben angesprochene Facebook-Fall des KG gehört in diese hier zuletzt genannte Kategorie von Fällen. Den in solchen Konstellationen aufgeworfenen rechtlichen Fragen widmen wir uns in § 4.

IV. AGB der Anbieter digitaler Dienste

 

Rz. 48

Die Anbieter digitaler Dienste nutzen oftmals AGB, um für den Fall des Todes eines Nutzers Regelungen zu treffen, die den Erbgang modifizieren oder sogar ganz ausschließen sollen. Wie solche Regelungen in AGB aussehen können und ob und in welchem Umfang sie zulässig sind, ist Gegenstand der Untersuchung in § 5.

V. Legitimation im Rechtsverkehr

 

Rz. 49

Wie man sich als Erbe im Rechtsverkehr legitimiert und welche Anforderungen Teilnehmer am Rechtsverkehr an den Nachweis stellen, ist ein immer wieder auftretender Streitpunkt, gerade zwischen Erben und Banken. Auch Anbieter elektronischer Dienste haben ihre ganz eigenen Vorstellungen, welche Unterlagen sie von den Rechtsnachfolgern ihrer Kunden verlangen. Ob die entsprechenden Nutzungsbedingungen der Dienstanbieter einer Prüfung standhalten und welche praktische Vorgehensweise zu empfehlen ist, untersuchen wir in § 6.

VI. Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ggü. Dienstanbietern

 

Rz. 50

Die Erben sind ggf. gezwungen, ihre Rechte ggü. Anbietern elektronischer Dienste gerichtlich geltend zu machen. Es stellen sich dann insbesondere Fragen des Internationalen Privatrechts (IPR), etwa nach dem zuständigen Gericht und dem anwendbaren Recht. Auch hierzu haben die Anbieter regelmäßig Regelungen in ihren Nutzungsbedingungen aufgenommen. Zudem muss geklärt werden, welchen Antrag die Erben im gerichtlichen Verfahren stellen und wie man ein erfochtenes Urteil ggf. vollstreckt. Diesen Punkten widmen wir uns in § 7.

VII. Strafrechtliche Aspekte

 

Rz. 51

Das StGB kennt mehrere Tatbestände, die eine Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs unter Strafe stellen. Unter Strafe gestellt sind dabei nicht nur die Verletzung der Vertraulichkeit des Worts (§ 201 StGB) oder des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), sondern bspw. auch das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB). Man muss also immer auch das Strafrecht im Blick haben, wenn E...

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