Rz. 361

Die jeweilige Begründung der Höhe einer Abfindung ist unterschiedlich. Bei einem Sozialplan sollen die wirtschaftlichen Nachteile, die ausdrücklich auch mögliche Einkommensminderung mit umfassen, ausgeglichen werden. Bei einer Auflösungsabfindung nach §§ 9 und 10 KSchG, die gerechtfertigt ist, wenn die Kündigung zwar als rechtswidrig festgestellt wird, es aber dem Arbeitnehmer und in begrenztem Umfang auch dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis weiter fortzuführen, stehen neben dem Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch der Sanktionscharakter im Vordergrund. Bei einer Abfindung durch außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich wird faktisch das jeweilige Prozessrisiko einer angestrebten oder bereits erhobenen Kündigungsschutzklage bewertet (Lohnverzugsrisiko bei dem Arbeitgeber bei einem verlorenen Prozess).

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