Rz. 35

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG wird einem Rechtssuchenden für eine gerichtliche Auseinandersetzung Verfahrenskostenhilfe gewährt, sofern seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist. Anders als bei der Beratungshilfe kann diese auch gegen Ratenzahlung gewährt werden. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden dann von der Staatskasse übernommen, sobald die Beiordnung durch das Gericht erfolgt. Verbessern sich aber die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so wird der Rechtssuchende wieder zu Zahlungen herangezogen. Der Rechtsanwalt kann dann erneut unter Anrechnung etwaig vereinnahmter Vorschüsse seine Wahlanwaltsvergütung geltend machen. Eine Verbesserung, die während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens eintritt, ist vom Hilfesuchenden anzuzeigen.

 

Rz. 36

 

Praxistipp

Die Möglichkeit des Widerrufs der Bewilligung mit der entsprechenden Kostenfolge sollte einem Mandanten im Familienvermögensrecht stets vor Augen geführt werden. Insbesondere bei Verhandlungen über Ausgleichszahlungen, sollten die zu erwartenden Gebühren des Rechtsanwalts wertmäßig Berücksichtigung finden, um den Mandanten vor unliebsamen Überraschungen zu schützen. Nicht selten ist sonst das Geld bereits verplant, ohne an die noch fälligen Gebühren gedacht zu haben.

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