Rz. 19

Es gilt den Mandanten daher bereits bei der Mandatsanbahnung auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung hinzuweisen. Üblich ist diese in Form eines Pauschal- oder Zeithonorars. Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf in jedem Fall der Textform, § 3a RVG. Beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sollte der Umfang des Mandats eindeutig umschrieben werden, um am Ende des Mandats Missverständnissen vorzubeugen.

 

Rz. 20

 

Praxistipp

Gerade Zeithonorare erfordern einen hohen und genauen Dokumentationsaufwand. Eine detaillierte Aufstellung über die Dauer und den Inhalt der jeweiligen Tätigkeit auf einem Zeiterfassungsbogen sind unabdingbare Voraussetzung. Dieser dient als Basis der Abrechnung und sollte immer im Anschluss an die just entfaltete Tätigkeit vervollständigt werden. Gute Dienste leisten hierbei heute die gängigen Anwaltsprogramme.

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