Rz. 36

Die GbR kann nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB jetzt selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (gesetzliche Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt mit korrespondierendem Leitbildwandel).[71]

In der Rechtsformvariante "rechtsfähige GbR" ist sie wie die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "rechtsfähige Personengesellschaft" i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB.[72] Die Unterscheidung in § 14 Abs. 1 BGB zwischen "rechtsfähiger Personengesellschaft" und "juristischer Person" besteht fort.

 

Beachte:

Zugleich greift der Gesetzgeber neue wissenschaftliche Erkenntnisse auf, nach denen der wesentliche Unterschied zwischen juristischer Person und rechtsfähiger Personengesellschaft nicht mehr in der Rechtsfähigkeit nach außen, sondern im Grad der rechtlichen Verselbstständigung nach innen zu sehen ist[73] – z.B. in § 711 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach einer GbR keine eigenen Anteile übertragen werden können, bzw. in § 712a Abs. 1 BGB, wonach beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters die GbR ohne Abwicklung erlischt und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen kann.

[71] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 106 unter Bezugnahme auf Fleischer, DB 2020, 1107.
[72] Vgl. die Legaldefinition einer "rechtsfähigen Personengesellschaft" in § 14 Abs. 2 BGB: "Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen".
[73] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 106 unter Bezugnahme auf Bachmann in: FS für K. Schmidt, Bd. 1, 2019, S. 49, 58 ff.

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