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§ 7 Abs. 2 StVG stellt für den Haftungsausschluss auf den Begriff "höhere Gewalt" ab (Gesetzestext im Anhang des Buches abgedruckt, siehe § 4 Rdn 2).

Bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, also z.B. Fußgängern oder Fahrradfahrern, ist die Gefährdungshaftung nur noch ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Das "unabwendbare Ereignis" ist im Zusammenhang mit der Betrachtung von Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern, bei denen kein Personenschaden entstanden ist, als Kriterium für den Haftungsausschluss beibehalten worden.[27]

Der Sorgfaltsmaßstab des § 7 Abs. 2 StVG a.F. kann deshalb in vollem Umfang für diese Fälle beibehalten werden. Die Rechtsprechung zum "unabwendbaren Ereignis" greift also nach wie vor für Unfälle zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern.

"Unabwendbar" ist demnach ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann.[28] Von einem unabwendbaren Ereignis ist deshalb auch nach der Neuregelung in folgenden Fällen auszugehen:

Zusammenstoß auf eigener Fahrbahn oder eigenem Fahrstreifen mit einem Entgegenkommenden,[29]
dem Vorfahrtsberechtigten fährt im letzten Augenblick ein Wartepflichtiger mit großer Geschwindigkeit unmittelbar vor den Wagen,[30]
ein nicht rechtzeitig wahrnehmbarer Stein wird von einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug in die Windschutzscheibe eines anderen geschleudert.[31]

Auch nach der Änderung des Standorts des Entlastungsbeweises, nunmehr in § 17 Abs. 3 StVG, liegt nach wie vor kein unabwendbares Ereignis z.B. in folgenden Fällen vor:

Rutschen und Schleudern auf nasser Fahrbahn,[32]
Zusammenstoß auf einer Kreuzung mit einem mit Blaulicht und Martinshorn[33] fahrenden Sonderfahrzeug, dessen Geschwindigkeit 40 km/h betrug.
[27] § 17 StVG; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 17 StVG Rn 7–9a, Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge.
[28] BGH VRS 30, 17; § 17 Abs. 3 S. 2 StVG.
[29] OLG Celle VersR 1979, 264.
[30] OLG Neustadt VRS 10, 189.
[31] OLG Köln zfs 1983, 353.
[32] BGH VersR 1968, 671.

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