Höhere Gewalt: Optionen des Leistungsschuldners

Welche Möglichkeiten hat der Schuldner, wenn außergewöhnliche Ereignisse ausbleibende Lieferungen oder Störungen der eigenen Produktionsprozesse durch fehlenden Nachschub bei Produktionsbestandteilen bewirken, die ihm die Erfüllung seiner Vertragspflichten stark erschweren oder gar unmöglich machen. Unter welchen Voraussetzungen kann er sich von seinen Leistungspflichten befreien oder eine Vertragsanpassung erreichen?

Unmöglichkeit

Eine Variante besteht nach deutschem Recht darin, sich auf Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB zu berufen. Dies eröffnet allerdings umgekehrt Schadenersatzgefahren und bewirkt eine hohe Verpflichtung des Leistungsschuldners alles ihm Mögliche zu unternehmen, um die Leistung doch noch, auch unter hohem (finanziellen) Einsatz für eine Ersatzbeschaffung, zu erbringen.

Störung der Geschäftsgrundlage

Ein anderer Ansatz, sich als Schuldner von seiner Leistungspflicht zu lösen, ist das Rechtsinstitut der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht seit Januar 2002 die gesetzlich in § 313 BGB geregelte Möglichkeit, den Vertrag anzupassen und notfalls kündigen zu können. Ob die Störung der Geschäftsgrundlage vor Gericht im konkreten Einzelfall anerkannt wird, ist oft kaum absehbar, zumal da im deutschen Recht auch subjektive Zumutbarkeitserwägungen bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

Höhere Gewalt

Effektiver aus Schuldnersicht ist die Berufung auf höhere Gewalt.  Auch sie ist aber, insbesondere, wenn sie nicht vertraglich wasserdicht vereinbart ist, mit rechtlichen Unabwägbarkeiten verbunden. Vertragliche Vereinbarungen sehen für diese Fälle häufig ein Recht zur Leistungsverweigerung, zur Vertragsauflösung oder -anpassung oder einen Haftungsausschluss vor.

Keine gesetzliche Regelung im deutschen Recht

Eine allgemeine gesetzliche Regelung, wonach unvorhersehbare schadensverursachende Ereignisse es erlauben, sich von Vertragspflichten zu lösen, existiert im deutschen Recht nicht. Der Begriff der höheren Gewalt findet sich allerdings in verschiedenen Einzelgesetzen wie dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 89 Abs. 2) oder dem Umwelthaftungsgesetz (§ 4) oder in § 7 Abs. 2 StVG  als Voraussetzung zum Ausschluss einer Ersatz- oder Haftungspflicht.

Definitionen in der deutschen Rechtsprechung

Die deutschen Gerichte definieren höhere Gewalt als

  • „jedes von außen kommende,
  • keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende,
  • auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignis,
  • das nicht in die Risikosphäre nur einer Vertragspartei fällt“

(BGH, Urteil v. 16.5.2017, X ZR 142/15).


Etwas ausführlicher ist die nach ständiger Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendete Begriffsbestimmung als:

"betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist".

Beweislast für höhere Gewalt

Die Beweislast für den Tatbestand der höheren Gewalt trägt der leistungspflichtige Vertragspartner. Im Einzelfall liegt die Schwierigkeit des Schuldners insbesondere darin, zu beweisen, dass ein Ereignis unvorhersehbar, unabwendbar war und/oder keinen betrieblichen Bezug aufweist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass höhere Gewalt nur unabwendbar ist, wenn die daraus entstehenden Folgen aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners mit zumutbaren Maßnahmen, etwa durch alternative Lieferquellen oder Transportwege, nicht beseitigt werden können.  

Anerkannte Fallgruppen

Zu unterscheiden sind drei grundsätzlich anerkannte Fälle von höherer Gewalt

  • Kriegsereignisse: Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen, Aufruhr.
  • Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Hurrikans und Großbrände. Nicht als solche gelten: Gewöhnliche Naturereignisse und selbst extremere Witterungsbedingungen, die zwar selten, aber mit gewisser Regelmäßigkeit auftreten, weil sich der Schuldner auf sie einrichten kann.
  • Seuchen, Pandemien und Epidemien wie SARS und aktuell das Corona-Virus etc.
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