Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter einwirkendes Ereignis, das unvorhersehbar ist, selbst durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütetet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

Ein begünstigtes Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut infolge von

  • Elementarereignissen, z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung, Erdbeben, oder
  • unbeeinflussbarer menschlicher Einwirkungen wie Straftaten (Raub, Diebstahl, Unterschlagung), unverschuldete Verkehrsunfälle, Bergschäden oder der wegen schwerster Baumängel erforderliche Abriss eines Neubaus aus dem Betrieb ausscheidet oder beschädigt wird.[1]

Schäden infolge von Material-, Konstruktions- oder Bedienungsfehlern oder der gewöhnliche Maschinenbruch beruhen hingegen nicht auf höherer Gewalt.

[1] S. Frotscher, Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG Rz. 219; Kulosa, in Schmidt, EStG, 41. Auflage 2022, § 6 Rz. 104.

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