Force Majeure: Pandemie und Krieg als "höhere Gewalt"

Der Angriff auf die Ukraine und die zäh anhaltende Cov-19-Pandemie haben in vielen Vertragsbeziehungen Störungen hervorgerufen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren. Unter welchen Voraussetzungen können sich betroffene Schuldner in diesen Fällen auf „Höhere Gewalt“ berufen, wenn sie nicht wie vereinbart leisten können? Wie gestalten sich die konkreten Rechtsfolgen?

Leistungsstörungen durch Schließungen und Beschränkungen

Besonders relevant für Leistungsstörungen waren zunächst in den Jahren 2020 und 2021 staatlich angeordnete Geschäftsschließungen, Reisebeschränkungen und Veranstaltungsverbote durch insbesondere auf das IfSG gestützte Corona-Beschränkungen. Aktuell dominieren im internationalen Geschäftsverkehr Lieferschwierigkeiten, die u. a. auf Grenzschließungen, den Ausfall von Rohmateriallieferungen durch gestörte Transportwege und wochenlangen Lockdowns etwa in wichtigen Hafenstädten beruhen. Sie machen Schwachstellen der Globalisierung deutlich und sorgen als „eskalierte Rahmenbedingungen“ für Kontroversen in Vertragsbeziehungen.

Auswirkungen auf Vertragspflichten?

Oft beruft sich dann eine Vertragspartei auf „Höhere Gewalt“, um die Haftung für die Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu begrenzen. International wird höhere Gewalt auch als “Force Majeure“ (international gebräuchliche Bezeichnung) oder „Acts of God“ bezeichnet und ist in vielen Rechtskreisen - anders als im deutschen Recht - gesetzlich geregelt. Die aktuelle Situation rückt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der höheren Gewalt in den Fokus und wirft Fragen nach geeigneten Vertragsklauseln auf.

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