Rz. 153

Der Betriebsrat muss bei dem Ausspruch einer Abmahnung nicht beteiligt werden (vgl. Rdn 76). Allerdings besteht die Pflicht, den Betriebsrat gem. § 102 BetrVG vor dem Ausspruch einer ordentlichen und/oder fristlosen Kündigung anzuhören. Werden Arbeitnehmer ohne ihre Kenntnisse überwacht, um sie des Missbrauchs zu überführen, kann dies unter Umständen zu einem Beweisverwertungsverbot führen, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Für die Einzelheiten wird auf die Darstellung zu den kollektivrechtlichen Aspekten der Internet- und E-Mail-Nutzung verwiesen (siehe § 2 Rdn 66 ff.).

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