Rz. 9

Der Auftrag kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Entscheidend ist, dass vom Anwalt lediglich eine Beratung verlangt wird. Will der Mandant den Anwalt eigentlich als Prozessbevollmächtigten für einen Rechtsstreit beauftragen und nimmt er nach einem entsprechenden Rat von diesem Vorhaben Abstand, handelt es sich nicht um eine außergerichtliche Beratung, sondern es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV RVG.

 

Rz. 10

 

Beispiel

Fahrer F wendet sich an Anwalt A, damit dieser den Unfallgegner G auf Schadensersatz verklagt. Nach Schilderung des Unfallgeschehens kommt A zu dem Ergebnis, dass F die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt und daher eine Klage aussichtslos ist. Er rät F von der Klageerhebung ab, was dieser auch befolgt.

Für diese Tätigkeit kann A, obwohl er der Sache nach eine Beratungsleistung erbracht hat, eine Verfahrensgebühr von 0,8 nach Nrn. 3100, 3101 VV RVG berechnen. Denn sein Auftrag war auf die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs gerichtet und wurde vorzeitig beendet.

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