Rz. 200

Wenn im Außenverhältnis beispielsweise Prozessvollmacht erteilt wurde, im Innenverhältnis aber nur ein Auftrag zu einer Einzeltätigkeit, dann kann die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nicht entstehen.[145] Zu differenzieren ist insbesondere in den Fällen der bedingten Auftragserteilung: Soll der Anwalt den Gegner zunächst noch einmal außergerichtlich zur Leistung auffordern und steht der Klageauftrag unter der Bedingung, dass dies scheitert, fällt bei freiwilliger Leistung des Gegners nur die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.

 

Rz. 201

 

Beispiel

Anwalt A wird beauftragt, den Sachschaden von Eigentümer E in Höhe von 10.000 EUR außergerichtlich geltend zu machen. Für den Fall, dass dies erfolglos bleibt, soll er aufgrund eines entsprechend bedingten Prozessauftrags Klage erheben. Der Versicherer zahlt auf das entsprechende Schreiben freiwillig.

Die Gebühren des Anwalts berechnen sich bei einer durchschnittlichen Angelegenheit wie folgt:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   798,20 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 818,20 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
 

Rz. 202

Hat der Anwalt dagegen bereits einen Prozessauftrag erhalten – beispielsweise wenn sich der Anspruch gegen einen erfahrungsgemäß vergleichsunwilligen Versicherer richtet –, entstehen die Gebühren nach Nrn. 3100, 3101 VV RVG. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt sich trotzdem noch außergerichtlich an den Versicherer wendet, z.B. um die kostenrechtlichen Folgen des § 93 ZPO auszuschließen, und dieser dem außergerichtlichen Regulierungsvorschlag dann doch zustimmt bzw. freiwillig zahlt.[146]

 

Rz. 203

 

Beispiel

Anwalt A wird beauftragt, den Schaden aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 10.000 EUR einzuklagen, soll jedoch zuvor den gegnerischen Versicherer letztmalig zur Zahlung auffordern. Auf das entsprechende Schreiben zahlt der Versicherer freiwillig.

Hier ist bereits Prozessauftrag erteilt worden, so dass sich die Vergütung des Anwalts wie folgt berechnet:

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101   491,20 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 511,20 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   97,13 EUR
Gesamt   608,33 EUR
[145] Gerold/Schmidt (Müller-Rabe), RVG, VV 3100 Rn 8.
[146] Vgl. AnwK-RVG (Onderka/N. Schneider), VV Vorb. 3 Rn 22 ff.

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