Rz. 142

Teilweise bieten Rechtsschutzversicherer für die außergerichtliche Tätigkeit sog. Rationalisierungsabkommen an, in denen die Geschäftsgebühr pauschal mit einem festen Gebührensatz abgerechnet wird. Dieser liegt je nach Versicherer zwischen 0,8 und 1,3. Der Abschluss eines solchen Abkommens führt zu einem unmittelbaren Anspruch des Anwalts gegen den Versicherer, während im Normalfall nur der Versicherungsnehmer Zahlung der ihm vom Anwalt in Rechnung gestellten Vergütung verlangen kann.

 

Rz. 143

Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern halten diese Vereinbarungen aus berufs- und gebührenrechtlichen Gründen zumindest teilweise für unzulässig.[121] Soweit die angebotenen Gebührensätze im Bereich des gesetzlichen Schwellenwertes nach der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG liegen, dürften sie bei Abwicklung eines nach Umfang und Schwierigkeit durchschnittlichen Falles zwar nicht unbedingt zu beanstanden sein. Der Anwalt sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass, wenn er das Rationalisierungsabkommen mit dem Rechtsschutzversicherer abschließt, er damit eine Vereinbarung für eine Vielzahl künftiger Mandate trifft, ohne im Einzelfall abschätzen zu können, ob das konkrete Mandat mit den pauschalen Gebühren adäquat abgegolten ist. Es ist daher immer eine Frage des Einzelfalls, ob ein verminderter Verwaltungsaufwand, die erhoffte Zunahme von Mandaten aus der Rolle als "Kooperationsanwalt" und ausbleibende Diskussionen mit dem Rechtsschutzversicherer über Anfall und Höhe der Gebühr diesen Nachteil wirklich aufwiegen. Eine laufende Beobachtung der Kooperation kann hier nur dringend empfohlen werden.

[121] Vgl. von Seltmann, RVGreport 2004, 442; dazu auch AnwK-RVG (Onderka/N. Schneider), § 3a Rn 21.

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