Rz. 287

Eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG liegt vor, wenn die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigen. Ein gegenseitiges Nachgeben, wie bei einem Vergleich nach § 779 BGB, ist nicht erforderlich, so dass auch einseitige Zugeständnisse wie z.B. eine teilweise Kostenübernahme oder die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit ausreichen.

 

Rz. 288

 

Beispiel

Fahrer F verlangt von seinem Unfallgegner G Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR. G beruft sich auf eine Mithaftung des F. Nach Beweisaufnahme legt das Gericht in der mündlichen Verhandlung dar, dass es von einer Alleinhaftung des G ausgehe. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des G einigen sich die Parteien, dass G den Betrag in 20 monatlichen Raten zu je 500 EUR mit entsprechender Verzinsung zahlt.

Der Anwalt des F kann folgende Gebühren aus einem Wert von 10.000 EUR abrechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   798,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003   614,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 2.169,00 EUR  
5. Umsatzsteuer, VV 7008   412,11 EUR
Gesamt   2.581,11 EUR
 

Rz. 289

Gemäß Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG fällt die Einigungsgebühr auch beim Abschluss von (Raten-)Zahlungsvereinbarungen an. Allerdings liegt auch weiterhin keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG vor, wenn der Vertrag zwischen den Parteien sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

 

Rz. 290

 

Beispiel

Im obigen Beispiel erkennt G den Klageanspruch nach Beweisaufnahme an, so dass ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergeht.

In diesem Fall kann A nur die Verfahrens- und die Terminsgebühr abrechnen.

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