Rz. 31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch ein Paar, das mit gemeinsamen Kindern außerhalb der Rechtsform einer Ehe oder registrierten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, eine Familie.[24] Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Kindern um gemeinsame handelt. Auch dann, wenn Kinder – gemeinsame oder adoptierte – in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, können sie eine Familie darstellen.[25]

 

Rz. 32

Aus diesem Grund ist es auch nicht umstritten, dass das nichteheliche, faktische Zusammenleben unter den Familienbegriff des Art 6 Abs. 1 GG fällt. Der grundgesetzliche Familienbegriff hat sich vielmehr vom Zusammenhang mit der Ehe als Kern der Familie abgekoppelt, so dass der grundgesetzliche Schutz die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern unabhängig vom Bestehen einer Ehe trifft.[26] Als Kern der Familie ist keine Ehe erforderlich.[27]

 

Rz. 33

Wenngleich auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft den Schutz der Verfassung genießt, ist eine völlige Gleichstellung beider Lebensformen nicht geboten. So ist die Differenzierung zwischen Ehegatten und den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft etwa im Erbschaftssteuerrecht[28] oder auch im Besoldungsrecht[29] nicht grundgesetzwidrig.

 

Rz. 34

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist in der Frage der Definition des Familienbegriffs noch weitergehend. Denn danach sind auch Kinder für das Vorliegen einer Familie nicht erforderlich.[30]

[24] BVerfG FamRZ 2008, 816; FamRZ 2003, 151.
[25] BVerfG FamRZ 2013, 521.
[26] BVerfG FamRZ 1959, 416.
[27] BVerfG FamRZ 2013, 521; FamRZ 2008, 816.
[28] BVerfG FamRZ 1990, 364.
[29] BVerfG FamRZ 1994, 1318.
[30] EuGHMR FamRZ 1995, 110.

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