Rz. 343

Kann ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig regeln, kann ihm ein Betreuer bestellt werden. Bei der Auswahl des Betreuers hat das Betreuungsgericht gemäß § 1897 Abs. 5 BGB dann, wenn der Betreute nicht selbst einen Betreuer vorgeschlagen hat, auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen des Betreuten, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner Rücksicht zu nehmen. Der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist hier zwar nicht erwähnt, doch dürfte dessen vorrangige Berücksichtigung der Rücksichtnahme auf die persönlichen Bindungen des Betreuten geschuldet sein.

 

Rz. 344

Streitig ist, ob der nicht betreute Partner dann, wenn er durch das Betreuungsgericht nicht berücksichtigt worden und mit der Auswahl des Betreuers nicht einverstanden ist, ein Recht zur Anfechtung der Entscheidung hat. Ein derartiges Recht wird in der Rechtsprechung von der wohl überwiegenden Meinung abgelehnt, weil mit der Betreuerbestellung die Rechte des übergangenen Partners nicht berührt sind.[256]

 

Rz. 345

 

Praxistipp:

Den Partnern ist dringend zu empfehlen, die Frage einer späteren Betreuerbestellung selbst zu regeln, solange sie dazu noch in der Lage sind. Dafür bietet sich insbesondere eine Betreuungsvollmacht an, an die das Betreuungsgericht nach § 1897 Abs. 4 S. 1BGB gebunden ist, solange der Vorschlag nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

[256] BayObLG FamRZ 1996, 508; NJW 1998, 1567; OLG Düsseldorf FamRZ 483; OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 451.

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