Rz. 222

In diesem Fall hat er ein eigenes, sich aus dem Mietvertrag ergebendes Recht zum Besitz gegenüber dem Vermieter wie auch gegenüber dem Mitmieter. Möchte der Vermieter das Mietverhältnis durch Kündigung beenden, so hat er die Kündigung gegenüber beiden Vertragspartnern auszusprechen.[191] Hat allerdings der Mitmieter die Wohnung im Zeitpunkt der Kündigung bereits verlassen und mit dem Vermieter über die Beendigung des Mietverhältnisses verhandelt, so kann sich der in der Wohnung verbliebene Lebensgefährte nicht darauf berufen, dass die nur ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, weil andererseits der frühere Mitbewohnen gegen ihn einen Anspruch auf Kündigung des Mietverhältnisses gehabt hätte.[192]

 

Rz. 223

In diesem Fall ist noch zu bedenken, dass beide Lebensgefährten dem Vermieter gegenüber im Hinblick auf die Miete Gesamtschuldner sind, also jeder auf die volle Miete haftet (§ 420 BGB). Eine Trennung der Partner und der Umstand, dass einer von ihnen die Wohnung verlässt, berührt das Mietverhältnis im ­Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter nicht. Es kann dann also passieren, dass ein Partner die Wohnung längst verlassen hat, aber dann, wenn der andere die Miete nicht mehr zahlt oder zahlen kann, noch weiter auf Zahlung der vollen noch offenen Miete herangezogen wird. Er hat dann zwar gemäß § 426 Abs. 2 BGB einen internen Ausgleichsanspruch, doch kann dieser möglicherweise nur schwer durchzusetzen sein.

 

Rz. 224

Es reicht auch nicht aus, wenn sich der Partner, der die Wohnung verlässt, mit dem Vermieter auf eine Entlassung aus dem Mietverhältnis einigt. Auch eine Verständigung untereinander hat keine rechtlichen Wirkungen gegenüber dem Vermieter. Selbst eine interne Haftungsfreistellung hat wirtschaftlich keinen Wert, wenn der Partner wirtschaftlich nicht die Möglichkeit hat, die Mieten allein zu tragen. Wegen der Einzelheiten vgl. unten Rdn 237 ff.

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