Rz. 251

Steht die Wohnung im Miteigentum beider Partner, so besteht zwischen beiden eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne § 741 BGB. Nach § 749 Abs. 1 BGB hat jeder Teilhaber der Gemeinschaft das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Der Aufhebungsanspruch wird, soweit sich die Partner nicht verständigen können, durch Leistungsklage verfolgt.

 

Rz. 252

Nach § 752 BGB erfolgt die Aufhebung grundsätzlich durch Teilung in Natur. Da eine Immobilie jedoch nicht in gleichartige Teile geteilt werden kann, tritt an die Stelle der Teilung in Natur diejenige durch Verkauf (§ 753 BGB). Können sich die Partner auch darauf nicht verständigen, ist letztlich die Teilungsversteigerung durchzuführen.

 

Rz. 253

 

Praxistipp:

Um eine wirtschaftlich ungünstige Teilungsversteigerung zu vermeiden, sollte in jedem Fall versucht werden, eine Einigung über die Nutzung der im Miteigentum stehenden Immobilie zu erreichen.

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