Rz. 248

Leben die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Wohnung, die im Alleineigentum eines der beiden Partner steht, so ist für die Frage, ob und wie der Nichteigentümer verpflichtet ist, die Wohnung zu räumen, darauf abzustellen, ob zwischen den Partnern ein Mietverhältnis begründet worden ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so gelten die Regeln, die auch zwischen dem Alleinmieter und dem Nichtmieter Anwendung finden. (Vgl. oben Rdn 232 ff.).

 

Rz. 249

Besteht zwischen den Partnern dagegen ein Mietverhältnis, so ist dieses nach mietrechtlichen Vorschriften, also durch Kündigung, aufzulösen. Fehlt es an einem schriftlichen Mietvertrag, so kann gleichwohl ein vertragliches Mietverhältnis begründet worden sein, weil der Mietvertrag nicht formbedürftig ist. Auf den Rechtsbindungswillen der Partner ist dann aus Indizien zu schließen.

 

Rz. 250

Ein solches Indiz für die Annahme eines Mietverhältnisses kann etwa die regelmäßige Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleich für die Wohnungsnutzung sein, die als Miete angesehen werden kann. Können regelmäßige Zahlungen nicht festgestellt werden, spricht dies nicht zwingend gegen die Annahme eines Mietverhältnisses, weil Mietzahlungen auch durch gleichwertige Leistungen anderer Art ersetzt werden können.

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