Rz. 232

Ist nur einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Mieter der gemeinsam genutzten Wohnung, so hat der jeweils andere, der also in die Wohnung mit aufgenommen worden ist, diese auf Verlangen zu räumen. Denn er hat gegenüber dem mietenden Partner über die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus kein eigenständiges Recht zum Besitz.[197]

 

Rz. 233

Insbesondere wird durch die Aufnahme des Partners allein regelmäßig noch kein (Unter-) Mietverhältnis begründet. Deshalb sind die Bestimmungen zum Mieterschutz regelmäßig nicht anwendbar.[198] Auch die Annahme eines Leihverhältnisses scheidet regelmäßig aus. Das gilt jedenfalls solange, wie nicht ausnahmsweise anzunehmen ist, dass die Partner die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung rechtlich bindend haben regeln wollen.

 

Rz. 234

Auch dann, wenn der nicht mietende Partner kein eigenständiges Recht zum Besitz hat, steht dem anderen kein Recht zur Selbsthilfe zu. Er kann den Partner also nicht einfach der Wohnung verweisen. Vielmehr ist der Mieter auf die Räumungsklage gegen den Partner angewiesen, wobei der Nichtmieter gegen den Räumungstitel gegebenenfalls Räumungsschutz im Sinne des § 721 ZPO geltend machen kann.

 

Rz. 235

Ist der Nichtmieter ausnahmsweise Untermieter, so ist das Mietverhältnis – sofern nicht ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist – fristgerecht durch den mietenden Partner zu kündigen.

 

Rz. 236

 

Praxistipp:

Ist nur einer der Partner Mieter der gemeinsam genutzten Wohnung, hat der andere, sofern er nicht Untermieter ist, kein eigenständiges Recht zum Besitz an der Wohnung.

Der Mieter bedarf aber für die Räumung der Räumungsklage; er hat kein Recht zur Selbsthilfe.

[197] Staudinger/Löhnig, [2007], Anh zu §§ 1297 ff. Rn 204; Hausmann/Hohloch, I Rn 158; a.A.: Palandt/Brudermüller, Einf vor § 1297 Rn 20.
[198] Hausmann/Hohloch, Kap. I Rn 158.

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