Rz. 39

Mehrere Kostenschuldner haften grundsätzlich als Gesamtschuldner, wobei aber die Haftung des einzelnen Kostenschuldners gegenüber Rechtsanwälten und Notaren auf den Betrag begrenzt wird, der entstanden wäre, wenn nur für seine Sache die Kosten entstanden wären, sodass keiner der Gesamtschuldner für die Kosten haften muss, die nur allein gegen einen anderen entstanden sind (§ 7 Abs. 2 RVG, § 30 Abs. 2 GNotKG). Wenn also mehrere Kostenschuldner mit unterschiedlich hohen Werten an einer gemeinschaftlichen Sache beteiligt sind, sodass für jeden eigentlich nur für seinen Anteil verschieden hohe Kosten erwachsen würden, dann besteht eine gesamtschuldnerische Haftung nur insoweit, als die verschiedenen Gegenstände zusammenfallen und somit die Kosten gegen alle entstanden sind.

 

Rz. 40

Für die Gerichtskosten gilt die Haftung als Gesamtschuldner jedoch nur im Falle von Streitgenossen (§ 32 Abs. 1 S. 2 GKG). Ansonsten erfolgt für die Gerichtskosten die gesamtschuldnerische Haftung in der Reihenfolge, dass zuerst der Erstschuldner und, falls dieser nicht zahlt, der Zweitschuldner herangezogen wird (siehe hierzu Rdn 36).

 

Merke:

Von mehreren Kostenschuldnern kann von Rechtsanwälten und Notaren ein beliebiger zur Zahlung herangezogen werden. Keiner muss aber für Kosten haften, die allein nur gegen einen anderen entstanden sind.

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