Rz. 36

Für die Gerichtskosten ist grundsätzlich derjenige der Schuldner, der das Verfahren beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Daneben haftet für die Gerichtskosten auch derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, z. B. im Urteil (§ 29 Nr. 1 GKG, § 308 Abs. 2 ZPO). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG).

Das GKG schreibt in seinem § 31 Abs. 2 S. 1 jedoch eine Ausnahme von der gesamtschuldnerischen Haftung des § 421 BGB vor: Es unterscheidet so genannte Erstschuldner und Zweitschuldner, wobei die Staatskasse gezwungen ist, zuerst bei den Erstschuldnern zu versuchen, die Gerichtskosten zu erlangen. Erst wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, kann der Zweitschuldner herangezogen werden.

Hieraus ergibt sich die folgende Übersicht:

Erstschuldner ist,

wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, z. B. im Urteil (§ 29 Nr. 1 GKG, § 308 Abs. 2 ZPO), oder
wer die Kosten durch Vergleich übernommen hat (§ 29 Nr. 2 GKG).

Zweitschuldner ist,

wer das gerichtliche Verfahren veranlasst hat, also der Antragsteller bzw. Kläger oder Berufungskläger (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG).

Daraus ergibt sich als Konsequenz: Es gibt also selbst dann ein Prozesskostenrisiko für den Kläger, wenn er den Prozess gegen einen Schuldner gewinnt, der zahlungsunfähig ist!

 

Merke:

Für die Gerichtskosten gibt es Erstschuldner und Zweitschuldner.

Es haftet regelmäßig derjenige, der den Prozess verloren hat (Erstschuldner).

Ist der unterliegende Beklagte zahlungsunfähig, muss der Kläger für die Gerichtskosten aufkommen (Zweitschuldner).

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