Rz. 159
Bei der Ausübung der elterlichen Sorge haben die Eltern gegenüber dem Kind für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (diligentia quam in suis). § 1664 Abs. 1 BGB stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, aus der Schadensersatzansprüche des Kindes gegen seine Eltern abgeleitet werden können.[554] Wegen seiner familienrechtlichen Prägung kann § 1664 BGB auf andere Personen als die Eltern nicht analog angewendet werden.[555]
Von einer Pflichtverletzung im Rahmen der Vermögenssorge ist etwa dann auszugehen, wenn die Eltern das Kindesvermögen für Aufwendungen genutzt haben, für die sie gegenüber dem Kind keinen Ersatzanspruch hätten. Wegen § 1610 Abs. 2 BGB zählen hierzu auch die Schaffung von Wohnraum für das Kind[556] bzw. Aus- und Weiterbildungskosten des Kindes[557] sowie der Erwerb von Einrichtungs-, Haushalts- und Bekleidungsgegenständen,[558] Urlaubsreisen und Geschenken für das Kind.[559]
Rz. 160
Ein von §§ 1664, 277 BGB abweichender Verschuldensmaßstab gilt im Zusammenhang mit der Verletzung des Kindes bei Führung eines Kfz durch einen Elternteil.[560]
Rz. 161
Die Ansprüche des Kindes aus § 1664 BGB unterliegen seit dem zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[561] der aus § 195 BGB folgenden dreijährigen Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Allerdings ist die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 23 EGBGB zu diesem Gesetz zu beachten.
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